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13.05.2026 

Dokument-Nr. 35978

Sie sehen eine Bohrplattform auf dem Meer.
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Beschluss12.05.2026Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein5 MB 5/26
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss12.05.2026

Oberver­wal­tungs­gericht erlaubt vorerst weitere Ölförderung im WattenmeerÖlförderung auf „Mittelplate A“ wieder erlaubt - OVG lehnt Antrag der Deutschen Umwelthilfe ab

Im Streit um die Genehmigung zur Förderung von Erdöl aus dem Erdölfeld Mittelplate hat der 5. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Schleswig in einem Eilverfahren den Beschwerden der Betrei­ber­ge­sell­schaft und des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie stattgegeben und einen Antrag der Deutschen Umwelthilfe e.V. abgelehnt (Az. 5 MB 5/26). Mit dem Antrag sollte die Ölförderung auf der Bohr- und Förderinsel Mittelplate A im gleichnamigen Wattgebiet verhindert werden, bis über die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen die sog. Haupt­be­trie­bs­plan­zu­lassung des Landesamts für die Jahre 2024 bis 2026 entschieden worden ist.

Dem war das Verwal­tungs­gericht mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. 6 B 17/24) zunächst nachgekommen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat diesen Beschluss nun geändert. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass die Erfolgs­aus­sichten der Klage der Deutschen Umwelthilfe sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen ließen. Dies hänge von der Klärung komplexer rechtlicher Vorfragen ab, wie der Auslegung der FFH-Richtlinie, des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes und des Natio­na­l­pa­rk­ge­setzes. Diese Prüfung müsse dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleiben.

OVG: Interesse an einem vorläufigen Weiterbetrieb überwiegt das Interesse an einer sofortigen Einstellung der Erdölförderung

Der 5. Senat hat angesichts der komplexen Rechtslage im Eilverfahren eine sog. Folgenabwägung vorgenommen. Dabei überwiege das Interesse an einem vorläufigen Weiterbetrieb das Interesse an einer sofortigen Einstellung der Erdölförderung. Der 5. Senat begründet dies mit der technischen Komplexität der Förderanlage. Es handele sich um eine auf Kontinuität angelegte Infrastruktur, deren sofortige Stilllegung nicht möglich sei, sondern einen erheblichen zeitlichen Vorlauf benötige. Es bestehe u.a. die Gefahr von Beein­träch­ti­gungen der Betriebsabläufe und erschwerten Wieder­an­fahr­pro­zessen. Hinzu kämen erhebliche wirtschaftliche Folgen sowohl für die Betrei­ber­ge­sell­schaft als auch für die mit der Förderung verbundenen Verarbeitungs- und Liefer­strukturen bzw. -unternehmen. Zugleich seien wichtige öffentliche Interessen zu beachten, wie die Rohstoff- und Energie­ver­sorgung, aber auch die Sicherung von circa 2.000 Arbeitsplätzen, die volks­wirt­schaftliche Bedeutung und haushäl­te­rischen Auswirkungen für das Land Schleswig-Holstein und die Region. Auf der anderen Seite könne das Oberver­wal­tungs­gericht nicht mit hinreichender Wahrschein­lichkeit feststellen, dass es zu irreversiblen oder schwerwiegenden Beein­träch­ti­gungen der Erhaltungsziele des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer im Natura 2000-Gebiet kommen werde, bis über die Klage entschieden worden ist.

Das Haupt­sa­che­ver­fahren (6 A 51/24) ist noch beim Verwal­tungs­gericht anhängig. Der Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/pt)

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