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17.10.2025 
Sie sehen ein Flugzeug an einem Terminal des Flughafen München.
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Keine Entschä­di­gungs­zahlung bei Flugverspätung nach BlitzeinschlagBlitzeinschlag ist ein außer­ge­wöhn­licher Umstand

Ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug kann einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand darstellen, der das Luftfahrt­un­ter­nehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichs­zahlung bei Annullierung oder großer Verspätung befreien kann, wenn er zu obligatorischen Sicher­heits­über­prü­fungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz führt. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Kurz vor der Landung in Iasi (Rumänien) wurde ein Flugzeug der Austrian Airlines von einem Blitz getroffen. Aufgrund der anschließenden obligatorischen Sicher­heits­über­prü­fungen konnte das Flugzeug den folgenden Flug nach Wien (Österreich) nicht wie geplant durchführen.

Ein Passagier, der diesen Flug antreten sollte, kam mit einem Ersatzflug mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden in Wien an. Er trat die durch diese Verspätung entstandene potenzielle Forderung an AirHelp ab, die vor den öster­rei­chischen Gerichten eine Ausgleichs­zahlung in Höhe von 400 Euro von Austrian Airlines verlangt.

Austrian Airlines ist der Ansicht, dass der Blitzeinschlag mit anschließenden obligatorischen Sicher­heits­in­spek­tionen einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand darstellt. Außerdem habe sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um der Verspätung abzuhelfen. Sie müsse daher nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung keine Ausgleichs­zahlung leisten.

Das mit dem Rechtsstreit befasste österreichische Gericht hat dem Gerichtshof hierzu eine Frage vorgelegt.

Der Gerichtshof antwortet, dass ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug, mit dem ein Flug durchgeführt werden sollte, einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand darstellt, wenn dieser Blitzeinschlag zu obligatorischen Sicher­heits­über­prü­fungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz geführt hat.

Er weist u. a. darauf hin, dass der Unions­ge­setzgeber in den Begriff der "außer­ge­wöhn­lichen Umstände" die mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetter­be­din­gungen einbezogen habe, darunter die Gefahr eines Blitzeinschlags. Ein Blitzeinschlag, nach dem das Flugzeug obligatorischen Sicher­heits­über­prü­fungen unterzogen werden muss, ist nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden. Er ist daher nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrt­un­ter­nehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. Diese Schluss­fol­gerung ermöglicht es, das Ziel der Sicherheit der Fluggäste zu gewährleisten, indem sie verhindert, dass für Luftfahrt­un­ter­nehmen Anreize geschaffen werden, die erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen und der Aufrecht­er­haltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einzuräumen als diesem Sicherheitsziel.

Um sich von der Verpflichtung zu befreien, den betroffenen Fluggästen eine Ausgleichs­zahlung zu leisten, muss das Luftfahrt­un­ter­nehmen ferner nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Eintritt des außer­ge­wöhn­lichen Umstands und seine Folgen, wie beispielsweise eine große Verspätung, zu vermeiden. Es ist Sache des öster­rei­chischen Gerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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