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18.08.2025 
Sie sehen die Feuerwehr beim Löschen eines Lagerhausbrandes.

Dokument-Nr. 35297

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss14.08.2025

Grund­s­tücks­ei­gentümer ist für Brandabfälle auf seinem Gelände verantwortlichBrandabfälle in Burg (Kreis Dithmarschen) müssen entsorgt werden

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat einen Eilantrag gegen eine Entsor­gungs­a­n­ordnung des Kreis Dithmarschen überwiegend abgelehnt.

Nach einem Großbrand in Burg im Kreis Dithmarschen befanden sich auf dem Gelände eines Lagerplatzes eine große Menge Altreifen, Metallschrott, Altholz, brandbelasteter Baumischabfall sowie Brandasche. Mit Bescheid vom 20. Juni 2025 ordnete der Kreis gegen den Eigentümer des Geländes die Entsorgung der Abfälle an. Darüber hinaus sollte der verunreinigte Boden auf der gesamten Brandfläche 10 cm tief ausgehoben und entsorgt werden. Mit seinem Eilantrag hat sich der Eigentümer gegen den Vollzug dieser Anordnung gewandt, weil er selbst nicht für den Brand und die Abfälle verantwortlich sei, sondern der Pächter der Fläche.

Grund­s­tücks­ei­gentümer für Brandabfälle verantwortlich - Für die Anordnung des Untersagens von zukünftigen Ablagerungen ist nur der Pächter der richtige Adressat

Diesen Antrag hat das Gericht weitgehend abgelehnt. Den Einwand des Antragstellers, dass er nicht der richtige Adressat der Verfügung sei, teilte es nicht. Als Eigentümer des Geländes sei er auch grundsätzlich Besitzer der Abfälle und für diese verantwortlich. Das Gericht gab dem Antragsteller nur insofern Recht, als dass ihm auch die künftige Ablagerung bzw. Beseitigung von Abfällen auf dem Gelände untersagt worden ist. Diese Anordnung hätte sich laut der Kammer gegen den Pächter richten müssen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­gericht eingelegt werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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