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Urteil28.08.2025Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein13 A 696/23
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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil28.08.2025

Verschlech­terung der gesund­heit­lichen Situation einer nach Griechenland ausrei­se­pflichtigen Afghanin begründet Anspruch auf einen AsylfolgeantragErfolg für Schutzsuchende aus Afghanistan im Folge­an­trags­ver­fahren

Die erkennende Einzelrichterin der u. a. für Asylverfahren mit dem Abschie­be­zielstaat Griechenland zuständigen 13. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Ablehnung des Asylfol­ge­antrags einer afghanischen Schutzsuchenden als unzulässig, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig ist.

Griechenland gewährte der heute 33-jährigen Afghanin nach ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2017 internationalen Schutz. Das beklagte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihr Schutzgesuch in Deutschland im Jahr 2018 mit dem Hinweis auf den in Griechenland gewährten Schutzstatus ab. Sie müsse nach Griechenland zurück und könne dorthin abgeschoben werden. Einen Asylfolgeantrag der Klägerin im Jahr 2023 lehnte das Bundesamt als unzulässig ab.

Ablehnung eines weiteren Asylverfahrens war rechtswidrig

Nach Auffassung der erkennenden Einzelrichterin ist die Ablehnung des 2023 durch die Klägerin gestellten Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtswidrig. In dem sich nachträglich verschlech­terten Gesund­heits­zustand der Schutzsuchenden seien Umstände zu sehen, die eine erneute Prüfung des Schutzgesuchs erforderlich machten.

Gesundheitliche Situation der Schutzsuchenden hat sich erheblich verschlechtert

Die gesundheitliche Situation der Schutzsuchenden habe sich nach einem Abschie­be­versuch im Jahr 2024 erheblich verschlechtert. Dies sei auch mit Attesten untermauert worden, die zumindest die Aufhebung der Unzuläs­sig­keits­ent­scheidung rechtfertigten. Das Bundesamt müsse nun darüber entscheiden, ob der Klägerin in Griechenland aufgrund ihres psychischen Zustands eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention drohe. Nur in diesem Fall käme es zu einer Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren und einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags der Klägerin bezogen auf Afghanistan.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil (13 A 696/23) kann binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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