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Dokument-Nr. 35490

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Beschluss15.09.2025Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg9 S 1124/25
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss15.09.2025

Gesetzliche Grundlage für derzeitige Regelung und Praxis über die Zugangs­vor­aus­set­zungen zum Gymnasium in Baden-Württemberg rechtlich fragwürdigVerwal­tungs­ge­richtshof zur Wieder­ein­führung der verbindlichen Grund­schu­l­emp­fehlung

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat die Beschwerde zweier Antragsteller aus dem Rems-Murr-Kreis zurückgewiesen, mit denen sie sich gegen die Wieder­ein­führung der verbindlichen Grund­schu­l­emp­fehlung wenden. Der Senat äußert zwar wesentliche Bedenken in Bezug auf einige Teile der Neuregelungen, lehnt den Antrag auf vorläufige Aufnahme in ein Gymnasium im Ergebnis aber ab.

Nach der am 4. Februar 2025 in Kraft getretenen Neuregelung des § 88 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz setzt die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allge­mein­bildende Gymnasium neben einem entsprechenden Elternwillen entweder eine Empfehlung der Grundschule oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompe­tenz­messung (sog. „Kompass 4“-Test) voraus. Kann ein Schüler oder eine Schülerin weder erfolgreiche Kompe­tenz­messung noch Empfehlung der Grundschule vorweisen, ermöglicht die erfolgreiche (freiwillige) Teilnahme am Potenzialtest die Aufnahme ins Gymnasium. Einzelheiten des Aufnah­me­ver­fahrens sind in der am 5. Februar 2025 in Kraft getretenen Aufnah­me­ver­ordnung enthalten.

Die Antragsteller haben als Schüler der 4. Grund­schul­klasse an der Kompe­tenz­messung teilgenommen, ohne das für den Besuch eines Gymnasiums erforderliche Niveau zu erreichen. Auch die Grundschule stellte ihnen nicht die erforderliche Empfehlung aus. Nachdem auch der Potenzialtest erfolglos blieb, verweigerte ihnen das Gymnasium die Aufnahme. Einen Eilantrag, mit dem sie die vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 5 eines Gymnasiums erreichen wollten, lehnte das Verwal­tungs­gericht Stuttgart mit Beschluss vom 10. Juni 2025 - 12 K 3938/25 - ab.

Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs

In seinem Beschluss vom 15. September 2025, mit dem er die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen hat, äußert der Senat Bedenken, ob es für die derzeitige Regelung und Praxis über die Zugangs­vor­aus­set­zungen zum Gymnasium eine ausreichende gesetzliche Grundlage gibt.

Da die aufgeworfenen Rechtsfragen schwierig und

infolgedessen einer abschließenden Klärung im Eilverfahren nicht zugänglich sind, hat der Senat die Folgen abgewogen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für die Antragsteller verbunden sind. Unter Berück­sich­tigung der bisherigen Leistungen der Antragsteller in der Grundschule und mit Blick auf eine drohende Überforderung im Gymnasium hat er deren Antrag abgelehnt.

Die rechtlichen Bedenken des Senats bestehen dahingehend, ob es für den Potenzialtest eine hinreichende gesetzliche Grundlage gibt. Denn die Aufnah­me­ver­ordnung, die - im Grundsatz zulässigerweise - die Einzelheiten des Potenzialtests regelt, lege nicht konkret fest, wann der Test als bestanden gelte und den Besuch eines Gymnasiums ermögliche. Dass eine Festlegung der Bestehensgrenze in einer Handreichung des Instituts für Bildungs­analysen Baden-Württemberg (IBBW) genügen könnte, hält der Senat für zweifelhaft, lässt diese Frage im Eilverfahren aber offen.

Ebenso offen lässt der Senat die Frage, ob es rechtmäßig war, die bereits im November 2024 durchgeführte Kompe­tenz­messung im Rahmen des Eignungs­fest­stel­lungs­ver­fahrens für das kommende Schuljahr 2025/2026 heranzuziehen. Im Zeitpunkt der Durchführung des Tests seien die Neuregelung im Schulgesetz und die neue Aufnah­me­ver­ordnung noch nicht in Kraft gewesen. Einen Verstoß gegen das Rückwir­kungs­verbot sieht der Senat nicht, hat aber auch hier Zweifel, ob es eine hinreichende gesetzliche Grundlage gegeben hat.

Die Einwände der Antragsteller gegen die Grund­schu­l­emp­fehlung weist der Senat zurück, hat aber verfas­sungs­rechtliche Bedenken, ob im Falle eines Wegfalls des Potenzialtests und der Kompe­tenz­messung die allein verbleibende Empfehlung der Grundschule, der seit der Neuregelung (wieder) Verbindlichkeit zukommt, den grundrechtlich geschützten Vorstellungen der Eltern über den weiteren Bildungsweg ihrer Kinder entge­gen­ge­halten werden kann.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)

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