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Dokument-Nr. 36033

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Urteil26.03.2026Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg4 S 1145/25
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil26.03.2026

Ex-Bürgermeisterin unterliegt mit Equal Pay-Klage, obwohl ihr Vorgänger und ihr Nachfolger besser bezahlt wurdenAGG-Klage der ehemaligen Bürgermeisterin Todtmoos abgewiesen

Der 4. Senat des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg hat der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) abgewiesen.

Die Klägerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde Todtmoos. Sie wurde zunächst aufgrund eines Gemein­de­rat­s­be­schlusses in die Besol­dungs­gruppe A 14 eingewiesen. Nach der Hälfte der Amtszeit wurde sie in A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorgänger und ihr Amtsnachfolger, beides Männer, hatte der Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die höhere Besol­dungs­gruppe A 15 eingewiesen. Die Klägerin sieht hierin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und hat Klage auf nachträglich gleiche Besoldung und Entschädigung erhoben.

Verwal­tungs­gericht Freiburg gab der Klage statt

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2025 überwiegend stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe der Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15 und eine Entschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung zu zahlen.

Verwal­tungs­ge­richtshof weist die Klage in der Berufung ab

Der VGH hat der Berufung der Gemeinde hingegen stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Verwal­tungs­ge­richtshof sieht keinen Anspruch der Bürgermeisterin

Zur Begründung seines Urteils hat der Senat in den nun vorliegenden schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die ehemalige Bürgermeisterin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Entgelt­dif­ferenz nach Art. 157 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen enthalte. Des Weiteren habe sie keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG).

Schlech­ter­stellung der Klägerin nicht zu erkennen

Der Senat ist der Auffassung, dass der 2022 zum Bürgermeister ernannte Amtsnachfolger der Klägerin nicht berücksichtigt werden könne bei der Frage, ob sie 2014 aufgrund ihres Geschlechts geringer besoldet worden bzw. benachteiligt worden sei. Zum Vergleich könnten nur gegenwärtige oder frühere, im Falle von § 15 AGG beim Fehlen einer Vergleichs­person auch hypothetische Arbeitnehmer herangezogen werden, aber keine Nachfolger. Als einzige Vergleichs­person bleibe daher der 1990 zum Bürgermeister ernannte Amtsvorgänger der Klägerin. Insoweit fehle es aber schon an der erforderlichen Vergleich­barkeit der konkreten Tätigkeit. Auch ließen die Erwägungen, welche die beklagte Gemeinde 2014 zur Einweisung der Klägerin in die niedrigere Besol­dungs­gruppe angestellt habe, keine Schlech­ter­be­handlung aufgrund des Geschlechts erkennen.

Der VGH hat wegen der Frage der Berück­sich­ti­gungs­fä­higkeit des Amtsnachfolgers die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)

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