23.04.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
23.04.2026 
Sie sehen einen Teil der Webseite www.rundfunkbeitrag.de und eines passenden PDF-Formulares.

Dokument-Nr. 35922

Sie sehen einen Teil der Webseite www.rundfunkbeitrag.de und eines passenden PDF-Formulares.
Drucken
Urteil14.04.2026Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg2 S 2523/25, 2 S 2524/25 u.a.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil14.04.2026

Öffentlich-rechtliche Rundfunk­an­stalten berichten ausgewogen und sind nicht einseitig "links" und "progessiv"Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfas­sungsrecht - Klagen abgewiesen

Der 2. Senat des Verwal­tungs­ge­richtshofs (VGH) hat mit Urteilen vom 14. und 15. April 2026 sieben Berufungs­ver­fahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programm­an­gebots mit Verfas­sungsrecht im Einklang steht. Er hat die Berufungen der Klägerinnen und Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwal­tungs­ge­richte bestätigt.

Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunk­beitrags. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das verfas­sungs­rechtliche Äquiva­lenz­prinzip, weil das Gesamt­pro­gramm­angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die ge­gen­ständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies betreffe nahezu sämtliche gesell­schaftlich kontrovers diskutierten Themen, zu denen in den letzten Jahren insbesondere die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und auch die Berich­t­er­stattung über den amerikanischen Präsidenten Donald Trump zählten. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig „linke“ Parteien und „progressive“ Positionen.

Kläger: Keine sparsame und wirtschaftliche Haushalts­führung bei den Rundfunk­an­stalten

Darüber hinaus verletze der Rundfunk systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaft­lichen Haushalts­führung. Die Rundfunk­beiträge würden für überhöhte Vergütungen und Pensionen für die Intendanten und das sonstige Führungs­personal der Rundfunk­an­stalten verwendet, wie der Fall der früheren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg Patricia Schlesinger beispielhaft zeige. Auch im Rahmen unter­schied­lichster Sendeformate zahle der Rundfunk weit überhöhte Gagen bzw. Jahresgehälter.

VGH: Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen das verfas­sungs­rechtliche Äquiva­lenz­prinzip

Der 2. Senat des VGH hat die Berufungen zurückgewiesen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen das verfas­sungs­rechtliche Äquiva­lenz­prinzip verstoße. Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vor, wenn das Gesamt­pro­gramm­angebot des Rundfunks in sämtlichen Verbrei­tungs­medien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegen­ständ­lichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der verfas­sungs­rechtliche Funkti­o­ns­auftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24).

VGH: Programm hat keine Defizite hinsichtlich Vielfalt und Ausgewogenheit

Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegen­ständ­lichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nach Auffassung des VGH nicht feststellbar. Der Rund­funk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berich­t­er­stattung zur im weitesten Sinne „politischen“ Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Einschätzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts seien die Aufsichts­gremien der Rundfunk­an­stalten mit ihrer binnen­plu­ra­lis­tischen Organisation am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamt­pro­gramm­an­gebots zu gewährleisten. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungs­vielfalt in der verfas­sungs­rechtlich gebotenen Weise herstelle, regelmäßig zu evaluieren und - soweit erforderlich - gesetzgeberisch nachzusteuern.

VGH widerspricht dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht - Bürger muss kein Gutachten erstellen

Soweit das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) die Forderung aufgestellt hat, der rundfunk­bei­trags­pflichtige Bürger habe im verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren zunächst ein wissen­schaft­lichen Anforderungen genügendes Sachver­stän­di­gen­gut­achten zur Frage, ob der Rundfunk seinen Funkti­o­ns­auftrag gröblich verfehle, vorzulegen, ist der Senat dem nicht gefolgt. Eine Obliegenheit des Beitrags­pflichtigen, zunächst ein solches Parteigutachten, das mit ganz erheblichen Kosten verbunden sei, vorzulegen, begegne im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifenden Bedenken. Ein von der Rechtsordnung eröffneter Rechtsbehelf dürfe für den Bürger nicht ineffektiv ausgestaltet werden und insbesondere dürfe ein möglicher Erfolg nicht von der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit des Rundfunk­bei­trags­pflichtigen abhängig gemacht werden.

VGH: Grundsätze der sparsamen und wirtschaft­lichen Haushalts­führung nicht verletzt

Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaft­lichen Haushalts­führung. Diese Frage sei auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunk­fi­nan­zierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts beruhe, einer Beurteilung und Kontrolle der Verwal­tungs­ge­richte im Rundfunk­bei­trags­ver­fahren entzogen. Deshalb habe der Einzelne keine Möglichkeit, entsprechende Einwendungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben.

Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht eingelegt werden (2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35922

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI