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18.08.2025 
Sie bekommen einen Einblick in die Bahnhofshalle von Stuttgart 21 während des Tages der offenen Baustelle im April 2025.

Dokument-Nr. 35312

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss01.08.2025

Bahn muss Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 allein tragenLand Baden-Württemberg und seine Partner müssen keinen Beitrag zu „weiteren Mehrkosten“ leisten

Der 14. Senat des Verwal­tungs­ge­richtshofs (VGH) hat mit Beschluss vom 1. August 2025 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart vom 7. Mai 2024 abgelehnt. Das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart ist damit bestätigt und rechtskräftig.

Die Deutsche Bahn AG und zwei ihrer Eisen­bah­nin­fra­s­truk­tur­un­ter­nehmen (im Folgenden: die Bahn) hatten vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart das Land Baden-Württemberg, die Landes­hauptstadt Stuttgart, den Regionalverband Region Stuttgart und den Flughafen Stuttgart (im Folgenden: die Beklagten) jeweils auf Übernahme von weiteren Mehrkosten für das Projekt Stuttgart 21 (S 21) in Anspruch genommen, die über den vertraglich am 02.04.2009 vereinbarten Finan­zie­rungs­rahmen von rund 4,5 Mrd. Euro hinausgingen. Konkret wollte die Bahn Zusagen über weitere 4,7 Mrd. Euro, während sie selbst gut 2,5 Mrd. Euro zu tragen bereit war. Dabei wurde von Gesamtkosten von ca. 11,8 Mrd. Euro ausgegangen.

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage am 7. Mai 2024 abgewiesen (Az. 13 K 9542/16). Begründet hat es die Klageabweisung insbesondere damit, dass der Finanzierungsvertrag die Zuschüsse der Beklagten auf ca. 4,5 Mrd. Euro begrenzte und für den Fall sog. weiterer Mehrkosten lediglich die Aufnahme von Gesprächen vereinbart worden war (sog. „Sprechklausel“). Aus einer solchen Vereinbarung von Gesprächen folge nur ein Anspruch auf Gespräche, nicht aber der geltend gemachte Anspruch auf eine Vertrags­an­passung. Anderweitige Ansprüche aus sog. ergänzender Vertrags­aus­legung und sog. Störung der Geschäfts­grundlage scheiterten auch daran, dass die Vertrags­parteien sich bei Vertragsschluss darin einig gewesen seien, dass gerade keine einfache Fortschreibung anhand eines im Vertrag vereinbarten Vertei­lungs­sch­lüssels erfolgen würde, sondern dass das weitere Vorgehen in Gesprächen geklärt werden sollte. Das Verwal­tungs­gericht hat die Berufung nicht zugelassen.

Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung vom 25. Oktober 2024 hat der VGH nunmehr abgelehnt.

Zur Begründung hat der 14. Senat des VGH (sogenannter Infra­s­truk­tursenat) ausgeführt, die Bahn habe keine Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, dargelegt. Nach dem Vortrag der Bahn bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der Rechtsstreit weise keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und die geltend gemachten Verfah­rens­fehler lägen nicht vor. Das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart ist damit rechtskräftig.

Die Bahn hatte unter anderem geltend gemacht, dass das Verwal­tungs­gericht bei seiner Auslegung des Finan­zie­rungs­vertrags nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass sie zwar vertraglich zur Fertigstellung, aber keine der Vertrags­parteien zur Finanzierung der sog. „weiteren Mehrkosten“ verpflichtet sei. Von dieser Vertrags­aus­legung ausgehend hätte das Verwal­tungs­gericht stärker die Gefahr in den Blick nehmen müssen, dass es zu einem dauerhaften Projekt­stillstand bzw. zu einem ungeordneten Projektabbruch mit untragbaren Konsequenzen zu kommen drohe, wenn das Land sich nicht an der Finanzierung der weiteren Mehrkosten beteiligt. Dieser Argumentation ist der Senat nicht gefolgt. Denn der Bahn sei es entgegen ihrer Auffassung rechtlich nicht verwehrt gewesen, die Verwirklichung des Projekts S 21 nach Ausschöpfung des Finan­zie­rungs­rahmens abzubrechen. Im Fall der endgültigen Aufgabe nach Beginn der Durchführung des Vorhabens hätte die Bahn als Trägerin des Vorhabens planfest­stel­lungs­rechtlich aber dazu verpflichtet werden können, zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer den früheren Zustand wieder­her­zu­stellen. Die Möglichkeit, dass dauerhaft keine brauchbare Bahnin­fra­s­truktur in der Stuttgarter Innenstadt zur Verfügung gestanden hätte, habe deshalb nicht bestanden. Auch tatsächliche Gesichtspunkte habe die Bahn nicht ausreichend berücksichtigt. Faktisch habe gegen einen Abbruch schon früh gesprochen, dass sie den Abbruch und eine Wieder­her­stellung selbst hätte finanzieren müssen und dass sie wohl auch die ihr bereits gewährte Förderung hätte zurückzahlen müssen. Als Trägerin des Vorhabens sei sie originär für die Finanzierung verantwortlich.

Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache hat der Senat ebenfalls verneint. Der Fall, bei dem es im Wesentlichen um den Finan­zie­rungs­vertrag gehe, sei insgesamt übersichtlich gelagert. Insbesondere, dass das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts beinahe 200 Seiten umfasse, sei nicht Ausdruck einer besonderen Schwierigkeit, sondern von umfangreichem Betei­lig­ten­vor­bringen und einer besonderen Sorgfalt der Kammer des Verwal­tungs­ge­richts.

Der Beschluss ist unanfechtbar (14 S 1737/24).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)

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