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Dokument-Nr. 35674

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Beschluss19.12.2025Verwaltungsgericht WürzburgW 8 S 25.2029
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss19.12.2025

Eilantrag gegen behördliche Festsetzung der Leerraummiete in Studen­ten­wohnheim überwiegend erfolglosFestsetzung der Leerraummiete und die Nachweis­pflichten im Eilverfahren überwiegend rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Würzburg hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Vermieters eines öffentlich geförderten Studen­ten­wohnheims überwiegend abgelehnt, mit dem dieser die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die behördliche Bestimmung der höchst­zu­lässigen durch­schnitt­lichen Leerraummiete in dem Studen­ten­wohnheim, gegen die Verpflichtung zu deren Einhaltung sowie die – mit einer Zwangs­geldan­drohung verbundenen – Nachwei­ser­bringung begehrt hat.

Die zuständige 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat den Bescheid des Bayerischen Staats­mi­nis­terium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) vom 20. November 2025 bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung überwiegend für rechtmäßig erachtet, mit dem das StMB den Antragsteller zur Einhaltung der ab 1. Januar 2026 auf monatlich 203,48 EUR je Wohnplatz festgesetzten höchst­zu­lässigen durch­schnittliche Leerraummiete verpflichtet hat. Die Begründung des StMB, dass sich Mieterhöhungen nach der Förder­richtlinie und der diesbezüglichen Verwal­tung­s­praxis nach der Veränderung des Verbrau­cher­prei­sindex richten müssten und nicht nach den BAFöG-Erhöhungen, wie der Antragsteller meint, hat das Gericht nicht beanstandet. Ebenfalls als rechtmäßig erachtet hat die Kammer die Verpflichtung zur Vorlage aktueller Mietverträge, um die Einhaltung der festgesetzten Leerraummiete überprüfen zu können. Beanstandet hat das Verwal­tungs­gericht lediglich die Begründung der Dringlichkeit und Eilbe­dürf­tigkeit für die Anordnung zur Vorlage von Mietverträgen ab Ende Februar 2027.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (pm/mw)

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