Verwaltungsgericht Würzburg Urteil24.09.2026
Kein Cannabis-Club im Industriegebiet: Verwaltungsgericht weist Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Cannabis-Anbauvereinigung abMangelnde Gewinnerzielungsabsicht schließt die Einordnung als Gewerbebetrieb aus
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb einer Cannabis- Anbauvereinigung („Cannabis-Club“) in Gemünden am Main abgewiesen.
Der Kläger ist Vorsitzender des Vereins CannabisKultur MainSpessart e.V., dem durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit auf Grundlage des Konsumcannabisgesetzes und unter Nebenbestimmungen eine Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe des angebauten Cannabis durch und an die Mitglieder des Vereins zum Eigenkonsum erteilt wurde. Das streitgegenständliche Vorhaben, welches in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet in der Stadt Gemünden geplant ist, soll im Wesentlichen der Aufzucht, Pflege, Ernte und Trocknung der Kulturpflanzen dienen. Das Landratsamt Main-Spessart versagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2025 die beantragte Baugenehmigung, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei, und zog auch eine Befreiung nicht in Betracht. Die Stadt Gemünden am Main hatte zuvor das gemeindliche Einvernehmen verweigert.
Das Gericht führte zur Begründung der heute verkündeten Entscheidung aus, dass dem Bauherrn kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zusteht. Das Landratsamt Main-Spessart hat das Vorhaben nach Auffassung der Kammer zurecht als bauplanungsrechtlich unzulässig beurteilt. Insbesondere ist die Cannabis-Anbauvereinigung kein Gewerbebetrieb i.S.v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO), da es ihr an der hierfür erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig, da die Cannabis-Anbauvereinigung insbesondere weder eine Anlage für kulturelle noch für soziale Zwecke darstellt. Dem Einwand der Klägerseite, wonach der zugrunde liegende Bebauungsplan unwirksam geworden sei, folgte die Kammer nicht. Schließlich kann die Klägerseite für das beantragte Vorhaben keine Befreiung von der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung nach § 31 Abs. 2 BauGB beanspruchen, weil nach den Umständen des hiesigen Einzelfalls die Grundzüge der mit dem Industriegebiet einhergehenden Planung der Stadt berührt waren. Die Kammer hob im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervor, dass mit der Entscheidung keine generelle Aussage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Cannabis-Anbauvereinigungen in anderen Baugebieten verbunden ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (pm/pt)