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Dokument-Nr. 35663

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil19.11.2025

Aufsichts­recht­liches Einschreiten gegen die Schufa wegen unzureichender Score-AuskunftSchufa muss Nachbesserung leisten

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Infor­ma­ti­o­ns­freiheit (HBDI) muss mit aufsichtlichen Mitteln gegenüber der Wirtschafts­aus­kunftei Schufa Holding AG einschreiten, damit diese ihrer Auskunfts­pflicht gemäß der Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO) nachkommt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden mit Urteil entschieden.

Die Klägerin beantragte im Jahr 2018 einen Kredit, der abgelehnt wurde. Zuvor hatte die Schufa der betreffenden Bank einen Bonitätsscore von rund 86 % zur Klägerin übermittelt und ihren Fall als „deutlich erhöhtes bis hohes Risiko“ eingestuft. Die Klägerin begehrte daraufhin von der Schufa eine Erläuterung zum Zustandekommen des Scores und der Risikoein­schätzung. Obwohl die Klägerin mehrere Antwort­s­chreiben von der Schufa erhielt, erhob sie Beschwerde bei dem HBDI, in der sie rügte, dass die ihr von der Schufa erteilte Auskunft unzureichend sei, weil das Zustandekommen des Scores weiterhin nicht nachvollziehbar sei. Der HBDI lehnte ein aufsichtliches Einschreiten gegenüber der Schufa ab. Nach Auffassung des HBDI habe die Schufa die Fragen zur Berechnung des Scorewerts ausreichend und entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung beantwortet.

Vorab­ent­scheidung des EuGH zu automatisierten Bonitäts­ent­schei­dungen

Da das in Rede stehende Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO nach Auffassung der Kammer davon abhängt, ob eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO vorliege, legte die Kammer das Verfahren zunächst dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorab­ent­scheidung hinsichtlich der Auslegung von Art. 22 Abs. 1 DSGVO vor (vgl. Presse­mit­teilung des VG Wiesbaden Nr. 15/2021 vom 25.10.2021). Der EuGH entschied mit Urteil vom 07.12.2023 (C-634/21), „dass eine ‚automatisierte Entscheidung im Einzelfall‘ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personen-bezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrschein­lich­keitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungs­ver­pflich­tungen durch eine Wirtschafts­aus­kunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrschein­lich­keitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrschein­lich­keitswert übermittelt wird, ein Vertrags­ver­hältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.“

Rechtliche Vorgaben zur Nachvoll­zieh­barkeit automatisierter Bonitäts­be­wer­tungen

Wie die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden nun entschied, handele es sich bei der Erstellung des Scorewerts, um eine ausschließlich auf einer „automatisierten Verarbeitung“ beruhenden Tätigkeit in diesem Sinne. Daher könne die Klägerin von der Schufa gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung“ verlangen. Nach den vom EuGH mit Urteil vom 27.02.2025 (C-203/22) aufgestellten Grundsätzen, denen die Kammer folgte, bedeute dies, dass die relevanten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zur Verfügung gestellt werden müssten. Die Schufa sei zwar nicht zur Offenlegung ihres Algorithmus verpflichtet. Allerdings müsse sie das Verfahren und die Grundsätze, die sie konkret bei der Erstellung des Scorewerts verwendet habe, so beschreiben, dass man nachvollziehen könne, welche perso­nen­be­zogenen Daten auf welche Art verwendet worden seien. Abstrakte oder allgemein gehaltene Informationen genügten insofern nicht. Erforderlich sei eine indivi­du­a­li­sierte Darlegung der Verfahren und Grundsätze, die bei der Erstellung des Bonitätsprofils konkret angewandt worden seien.

Auskunfts­ansprüche der Betroffenen und aufsichts­recht­liches Einschreiten

Nach Auffassung der Kammer genüge die von der Schufa der Klägerin erteilte Auskunft diesen Anforderungen nicht. Die Schufa habe ihre Auskunft daher nachzubessern. Hierzu hat die Kammer konkrete Vorgaben dazu gemacht, was der Klägerin noch von der Schufa mitzuteilen ist, nämlich:

• welche perso­nen­be­zogenen Daten der Klägerin sie für die Erstellung des Scorewerts konkret genutzt hat und welche sie zwar erhoben, aber nicht verwertet hat,

• in welcher Gewichtung die Daten Eingang in die Berechnung des Scorewerts hatten und

• warum der im Falle der Klägerin errechnete Scorewert als „deutlich erhöhtes bis hohes Risiko“ bewertet worden ist.

Der HBDI sei insoweit verpflichtet, gegenüber der Schufa einzuschreiten. Welches aufsichts­rechtliche Mittel der HBDI dabei anwende, stehe aber in seinem Ermessen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung, über die der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof zu entscheiden hätte, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Innerhalb derselben Frist kann alternativ auch die Revision an das Bundes­ver­wal­tungs­gericht eingelegt werden, wenn der Rechts­mit­tel­gegner der Einlegung der Sprungrevision zustimmt; die Berufungs­instanz würde dann übersprungen.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/mw)

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