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Dokument-Nr. 35946

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil12.02.2026

Polizeibeamter nach Körper­ver­letzung im Amt zu Recht aus dem Beamten­ver­hältnis entferntPolizist hat seine Machtbefugnisse als Polizeibeamter missbraucht

Die Diszi­pli­na­r­kammer für das Land Hessen hat einen Polizeibeamten des Polizei­prä­sidiums Nordhessen aus dem Beamten­ver­hältnis entfernt. Der Beamte hatte sich wegen gefährlicher Körper­ver­letzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger strafbar gemacht. Eine Fortsetzung des Beamten­ver­hält­nisses sei daher nicht mehr tragbar, befand die Diszi­pli­na­r­kammer in ihrem Urteil.

Der beklagte Beamte war am 6. Februar 2019 gemeinsam mit seinem Strei­fen­kollegen zu einem Einbruch in die Filiale einer Droge­rie­ma­rktkette im Bahnhof Kassel-Wilhelmshöhe gerufen worden. Es gelang den Beamten, den Einbrecher in dem Markt festzunehmen und der zuständigen Bundespolizei zu übergeben. Während der Festnahme schlug der Beklagte mit dem zu seiner Ausrüstung gehörenden Teleskop­schlagstock innerhalb kurzer Zeit 24-mal auf die Beine des bereits von seinem Kollegen zu Boden gebrachten Festzunehmenden ein. Dieser erlitt drei Platzwunden an den Schienbeinen sowie Rötungen und eine Schwellung. Nach dem Einsatz stellten der Beklagte und sein Kollege eine Strafanzeige gegen den Festgenommenen wegen Widerstandes gegen Vollstre­ckungs­beamte durch „Treten und Schlagen nach den Beamten“.

Strafrechtlich wegen gefährlicher Körper­ver­letzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger verurteilt

Der Beklagte war im Frühjahr 2022 vom Landgericht Kassel wegen gefährlicher Körper­ver­letzung im Amt und Verfolgung Unschuldiger zu einer Gesamt­geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt worden. Das Landgericht war nach Auswertung der Überwa­chungs­videos des Drogeriemarktes zu dem Ergebnis gekommen, dass mangels entsprechender Wider­stands­hand­lungen des Einbrechers der Schlag­sto­ck­einsatz nicht gerechtfertigt gewesen sei, um die Festnahme zu ermöglichen. Auch seien die Angaben in der Strafanzeige unrichtig gewesen. Die Verurteilung wurde rechtskräftig.

Der Polizei­prä­sident hatte daraufhin im Sommer 2024 Diszi­pli­na­rklage gegen den Beamten vor dem Verwal­tungs­gericht Wiesbaden erhoben.

Fortsetzung des Beamten­ver­hält­nisses ist für den Dienstherrn nicht mehr tragbar

Das Gericht hat am 12. Februar 2026 mündlich zur Sache verhandelt und dabei die Video­auf­zeich­nungen von der Festnahme selbst in Augenschein genommen. Es kam zu dem Ergebnis, dass das von dem Beklagten an den Tag gelegte Verhalten trotz der schwierigen Einsatz­si­tuation und der vergleichsweise geringen Verletzungen beim Tatopfer einen Verbleib des Beamten im Polizeidienst ausschließe. Neben der hohen Anzahl an Schlägen, für die keine Veranlassung bestanden habe, wertete das Gericht vor allem das Nacht­at­ver­halten als sehr belastend. Indem der Beamte nach der von ihm begangenen Körper­ver­letzung Strafanzeige gegen das Tatopfer gestellt und hinsichtlich der angeblichen Wider­stands­hand­lungen gelogen habe, habe er seine Machtbefugnisse als Polizeibeamter missbraucht und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Auch seien keine Milde­rungs­gründe zu erkennen, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis rechtfertigen würden.

Der Beklagte kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Über diese hätte der Senat für Diszi­pli­nar­sachen beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof zu entscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/pt)

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