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20.10.2026 

Dokument-Nr. 36320

Sie sehen eine ausgewiesene Busspur in einer Stadtstraße.KI generated picture
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Beschluss16.10.2026Verwaltungsgericht Wiesbaden1 L 2509/26.WI
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss16.10.2026

Anwohner scheitert mit Eilantrag auf Sperrung der Umweltspur für BusseKein Rechtsanspruch auf Busverbot - Reduziertes Tempolimit entkräftet Lärm- und Erschüt­te­rungs­gut­achten am Kaiser-Friedrich-Ring in Wiesbaden

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem ein Anwohner die Sperrung der sog. Umweltspur am Kaiser-Friedrich-Ring in Wiesbaden erreichen wollte.

Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung am Kaiser-Friedrich-Ring in Wiesbaden. Auf der an dem Gebäude vorbeiführenden Fahrbahnspur ist eine Fahrradspur eingerichtet, die für den Busverkehr freigegeben ist (sog. Umweltspur). Die Fahrbahnspur wird unter anderem von den städtischen Buslinien 1, 3, 8 und 33 befahren. Der Antragsteller machte geltend, aufgrund des schlechten Zustands der Fahrbahn komme es beim Vorbeifahren von Bussen zu unzumutbaren Erschütterungen in seiner Wohnung und legte diesbezügliche Gutachten eines Ingenieurbüros vor. Er beantragte, die Landes­hauptstadt Wiesbaden zu verpflichten, die Umweltspur vorübergehend, bis zu einer Reparatur der Straße, für den Busverkehr zu sperren.

Das Verwal­tungs­gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Der Antragsteller habe schon nicht glaubhaft gemacht, dass es in seiner Wohnung zu unzumutbaren Erschütterungen komme. Die von ihm vorgelegten Gutachten basierten auf Erschüt­te­rungs­mes­sungen im Januar und Februar 2026, im Juni 2026 habe die Landes­hauptstadt Wiesbaden jedoch in dem betreffenden Bereich die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit auf der Umweltspur von 40 km/h auf 30 km/h reduziert. Es gebe keine belastbaren Informationen darüber, ob die Erschütterungen auch seitdem noch die geltenden Grenzwerte überschreiten. Auf das subjektive Empfinden des Antragstellers komme es insoweit nicht an.

Im Übrigen führe auch eine Überschreitung der Grenzwerte nicht zwingend zu einem Anspruch auf Sperrung der Umweltspur. Insoweit stehe der Straßen­ver­kehrs­behörde ein Ermessen zu. Ein Anspruch auf ein bestimmtes verkehrs­recht­liches Einschreiten komme nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Fall liege nicht vor, zumal die Straßen­ver­kehrs­behörde auch zu berücksichtigen habe, dass gewichtige Gründe gegen eine Sperrung der Umweltspur sprechen würden, insbesondere eine ggf. zu befürchtende Verschlech­terung der verkehrlichen Gesamtsituation, die zu noch gravierenderen Lärm- oder Erschüt­te­rungs­be­ein­träch­ti­gungen für Anlieger anderer Straßen führen könnten.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof zu entscheiden hätte.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/pt)

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