01.04.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
01.04.2026 

Dokument-Nr. 35878

Sie sehen einen Teich mit einem Steg, auf dem ein Kanu schwimmt.
Drucken
Urteil23.02.2026Verwaltungsgericht Trier9 K 6671/25.TR
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Trier Urteil23.02.2026

Illegal errichtete Teichanlage samt Fischerhütte im Naturpark muss zurückgebaut werden

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage gegen zwei wasser- und natur­schutz­rechtliche sowie bauauf­sichtliche Anordnungen der Kreisverwaltung Trier-Saarburg abgewiesen.

Der Kläger ist seit Ende 2022 Eigentümer eines Grundstücks im Naturpark Saar-Hunsrück. Im April 2023 stellte der beklagte Landkreis fest, dass auf dem Grundstück zwei Fischteiche sowie eine Hütte mit überdachter Terrasse, eine Steganlage, mehrere Laternenmasten und Wegebe­fes­ti­gungen vorhanden waren. Außerdem war der natürliche Geländeverlauf auf dem Grundstück verändert und das Grundstück durch eine Zaunanlage eingefriedet worden. Mit Verfügung vom 11. August 2023 untersagte der Beklagte dem Kläger die Nutzung der Teichanlagen und ordnete mit Verfügung vom 9. August 2024 darüber hinaus umfassende Rückbauarbeiten zur Wieder­her­stellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks an, da der Kläger nicht über die notwendigen natur­schutz­recht­lichen Genehmigungen verfüge und es sich um vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft handele. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hat der Kläger gegen die vorgenannten Anordnungen Klage erhoben, zu deren Begründung er sich insbesondere darauf beruft, dass er selbst keine geneh­mi­gungs­be­dürftigen Handlungen durchgeführt habe. Die Teichanlage sowie die Hütte seien im Wesentlichen bereits vorhanden gewesen. Er habe lediglich vereinzelt kleinere Änderungen vorgenommen.

Die Richter der 9. Kammer haben die Klage nach Inaugen­scheinnahme der Örtlichkeit abgewiesen. Nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes könne die zuständige Behörde im Falle eines Eingriffs in Natur und Landschaft, der ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen werde, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen und, sofern nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden könne, die Wieder­her­stellung des früheren Zustands anordnen. Solche Eingriffe in Natur und Landschaft habe der Kläger - ohne die insoweit erforderliche Genehmigung - vorgenommen, indem er die Fischteiche, die Steganlage, die Wegebe­fes­ti­gungen, die Laternenmasten, die Zaunanlage sowie die Hütte nebst Terras­sen­über­dachung errichtet habe. Dadurch sei die Gestalt der Grundfläche verändert worden, was das Landschaftsbild erheblich beeinträchtige, da sich die Anlagen als störender Fremdkörper darstellten. Ein Vergleich des aktuellen Grund­s­tücks­zu­stands mit älteren Licht­bild­auf­nahmen sowie die Neuwertigkeit der Anlagen, wie sie sich bei der Ortsbe­sich­tigung der Kammer dargestellt hätten, belegten außerdem, dass die Errichtung der betreffenden Anlagen maßgeblich durch den Kläger erfolgt sei. Private Belange des Klägers, die im Rahmen der nach den natur­schutz­recht­lichen Vorschriften vorzunehmenden Abwägung in Ansatz gebracht werden könnten, seien nicht ersichtlich. Das bloße Interesse an der Nutzbarmachung des Geländes zur Fischerei stelle keinen zu beachtenden und die Belange des Naturschutzes und der Landschafts­pflege überwiegenden privaten Belang dar, zumal das Gericht bei Inaugen­scheinnahme der Örtlichkeit vor dem Hintergrund der Ausstattung der Hütte mit einer Bar samt Zapfsäule und einem Spielautomaten den Eindruck gewonnen habe, dass hier ohnehin nicht die Nutzung zur Fischerei, sondern die Nutzung zu sonstigen geselligen Freizeitzwecken im Vordergrund stehe. Ermessensfehler seien nicht feststellbar und die Anordnungen seien auch unter Berück­sich­tigung der Kostenbelastung für den Kläger verhältnismäßig.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35878

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI