Verwaltungsgericht Trier Urteil23.02.2026
Illegal errichtete Teichanlage samt Fischerhütte im Naturpark muss zurückgebaut werden
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage gegen zwei wasser- und naturschutzrechtliche sowie bauaufsichtliche Anordnungen der Kreisverwaltung Trier-Saarburg abgewiesen.
Der Kläger ist seit Ende 2022 Eigentümer eines Grundstücks im Naturpark Saar-Hunsrück. Im April 2023 stellte der beklagte Landkreis fest, dass auf dem Grundstück zwei Fischteiche sowie eine Hütte mit überdachter Terrasse, eine Steganlage, mehrere Laternenmasten und Wegebefestigungen vorhanden waren. Außerdem war der natürliche Geländeverlauf auf dem Grundstück verändert und das Grundstück durch eine Zaunanlage eingefriedet worden. Mit Verfügung vom 11. August 2023 untersagte der Beklagte dem Kläger die Nutzung der Teichanlagen und ordnete mit Verfügung vom 9. August 2024 darüber hinaus umfassende Rückbauarbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks an, da der Kläger nicht über die notwendigen naturschutzrechtlichen Genehmigungen verfüge und es sich um vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft handele. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen die vorgenannten Anordnungen Klage erhoben, zu deren Begründung er sich insbesondere darauf beruft, dass er selbst keine genehmigungsbedürftigen Handlungen durchgeführt habe. Die Teichanlage sowie die Hütte seien im Wesentlichen bereits vorhanden gewesen. Er habe lediglich vereinzelt kleinere Änderungen vorgenommen.
Die Richter der 9. Kammer haben die Klage nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit abgewiesen. Nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes könne die zuständige Behörde im Falle eines Eingriffs in Natur und Landschaft, der ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen werde, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen und, sofern nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden könne, die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Solche Eingriffe in Natur und Landschaft habe der Kläger - ohne die insoweit erforderliche Genehmigung - vorgenommen, indem er die Fischteiche, die Steganlage, die Wegebefestigungen, die Laternenmasten, die Zaunanlage sowie die Hütte nebst Terrassenüberdachung errichtet habe. Dadurch sei die Gestalt der Grundfläche verändert worden, was das Landschaftsbild erheblich beeinträchtige, da sich die Anlagen als störender Fremdkörper darstellten. Ein Vergleich des aktuellen Grundstückszustands mit älteren Lichtbildaufnahmen sowie die Neuwertigkeit der Anlagen, wie sie sich bei der Ortsbesichtigung der Kammer dargestellt hätten, belegten außerdem, dass die Errichtung der betreffenden Anlagen maßgeblich durch den Kläger erfolgt sei. Private Belange des Klägers, die im Rahmen der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Abwägung in Ansatz gebracht werden könnten, seien nicht ersichtlich. Das bloße Interesse an der Nutzbarmachung des Geländes zur Fischerei stelle keinen zu beachtenden und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegenden privaten Belang dar, zumal das Gericht bei Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit vor dem Hintergrund der Ausstattung der Hütte mit einer Bar samt Zapfsäule und einem Spielautomaten den Eindruck gewonnen habe, dass hier ohnehin nicht die Nutzung zur Fischerei, sondern die Nutzung zu sonstigen geselligen Freizeitzwecken im Vordergrund stehe. Ermessensfehler seien nicht feststellbar und die Anordnungen seien auch unter Berücksichtigung der Kostenbelastung für den Kläger verhältnismäßig.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)