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26.08.2026 

Dokument-Nr. 36212

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Verwaltungsgericht Trier Urteil18.08.2026

Amokfahrt Trier: Land muss nicht für Schmerzensgeld aufkommenStaatliche Erfül­lungs­übernahme setzt rechtswidrigen Angriff gegen Polizeibeamten voraus

Das Land ist nicht verpflichtet, die Erfüllung des einem Polizeibeamten gegen den Verursacher der Amokfahrt in Trier zuerkannten Schmer­zens­geldan­spruchs zu übernehmen. Das entschied die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier und wies die Klage eines Polizeibeamten ab.

Der klagende Beamte wurde am 1. Dezember 2020 zum Polizeieinsatz anlässlich der Amokfahrt in der Trierer Innenstadt hinzugerufen, wo er gemeinsam mit seinem Kollegen eintraf, kurz nachdem das Tatfahrzeug gesichert worden war. Infolge des bei dem Einsatz erlebten erlitt der Polizeibeamte psychische Beein­träch­ti­gungen, die als Dienstunfall anerkannt wurden und zur zweitweisen Arbeits­un­fä­higkeit führten. Das Landgericht Trier verurteilte den Verursacher der Amokfahrt auf die Klage des Polizeibeamten zur Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 10.000 Euro. Da die Zwangs­voll­streckung gegen den Verursacher erfolglos blieb, wandte sich der Beamte an die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion (nachfolgend: ADD) und beantragte die sog. Erfül­lungs­übernahme des Schmer­zens­geldan­spruchs durch seinen Dienstherrn, das beklagte Land. Dies lehnte die ADD im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine Erfül­lungs­übernahme komme nur bei einem rechtswidrigen Angriff in Betracht, was eine zielgerichtete Verlet­zungs­handlung gegen dienstausübende Beamte oder gegen ihre staatliche Aufga­ben­wahr­nehmung voraussetze. Die Amokfahrt sei indes gegen die Allgemeinheit gerichtet gewesen. Außerdem habe für den betreffenden Polizeibeamten objektiv keine Gefahr bestanden, weil er erst nach Sicherung des Tatfahrzeugs in der Trierer Innenstadt eingetroffen sei. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Beamte Klage vor dem erkennenden Gericht. Er machte insbesondere geltend, beim Erreichen der Einsat­zört­lichkeit sei noch nicht bekannt gewesen, ob es weitere Täter gebe, sodass noch eine Gefahrenlage bestanden habe. Überdies stelle die Amokfahrt aufgrund der besonderen Gefah­ren­si­tuation einen rechtswidrigen Angriff dar.

Erfül­lungs­übernahme erfordert zielgerichteten Angriff

Dem folgten die Richter der 7. Kammer nicht und wiesen die Klage ab. Nach dem Landes­be­am­ten­gesetz könne der Dienstherr die Erfüllung des - eigentlich gegen den Schadens­ver­ur­sacher gerichteten - Schmer­zens­geldan­spruchs eines Beamten übernehmen, wenn der Schaden aus einem rechtswidrigen Angriff resultiere, den der betreffende Beamte in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung erlitten habe. Die Amokfahrt stelle jedoch keinen solchen rechtswidrigen Angriff gegen den klagenden Polizeibeamten dar, denn ein solcher setze nach dem Willen des Gesetzgebers ein zielgerichtetes Verhalten zu Lasten eines Dritten voraus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die im Landes­be­am­ten­gesetz geregelte Erfül­lungs­übernahme über die allgemeine, aus den Regelungen des Grundgesetzes folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Beamten hinausgehe. So verpflichte die allgemeine Fürsorgepflicht den Dienstherrn zwar dazu, für das Wohl seiner Beamten und ihrer Familien zu sorgen und sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit und ihrer Stellung zu schützen, nicht aber dazu, die Beamten von sämtlichen dienst-, beihilfe- oder versor­gungs­recht­lichen Risiken freizustellen oder alle Kosten vollständig zu übernehmen.

Ausgleich besonderer Härten und fehlende objektive Gefährdungslage

Die hier maßgebliche Vorschrift des Landes­be­am­ten­ge­setzes sei daher als Ergänzung der allgemeinen Fürsorgepflicht zu verstehen und nur zum Ausgleich besonderer Härten in Ausübung des Dienstes bestimmt. Entsprechend seien nur solche Schmer­zens­geldansprüche erfasst, die besondere Voraussetzungen - nämlich ein auf Beamte zielgerichtetes schädigendes Vorgehen - erfüllten. An einem solchen zielgerichteten Verhalten des Verursachers der Amokfahrt zu Lasten des klagenden Beamten fehle es hier, denn der Angriff habe sich gegen die Allgemeinheit - mithin wahllos gegen eine vollkommen unbestimmte Gruppe von Personen - gerichtet. Darüber hinaus fehle es an einem rechtswidrigen Angriff im Sinne des Landes­be­am­ten­ge­setzes auch deshalb, weil eine objektive Gefährdungslage für den Kläger, der erst nach Sicherstellung des Tatfahrzeugs in der Trierer Innenstadt eingetroffen sei, nicht bestanden habe. Nicht maßgeblich sei insoweit, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Eintreffens in der Innenstadt subjektiv nachvollziehbar noch von einer bestehenden Gefahrenlage habe ausgehen können.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)

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