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Dokument-Nr. 35606

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Verwaltungsgericht Trier Urteil10.11.2025

Klage einer „Hair- und Make-up Artistin“ gegen Eintra­gungs­pflicht in die Handwerksrolle erfolglosEintra­gungs­pflicht und Ausnah­me­be­gehren rechtmäßig

Die Klägerin bietet seit 2014 die Erstellung von Make-up an und wurde daher als „Make-up Artist“ in das Verzeichnis der Inhaber handwerk­s­ähn­licher Gewerke eingetragen. Mittlerweile bietet sie zusätzlich die Erstellung von Hochsteck- bzw. Brautfrisuren an. Nachdem die Handwerkskammer Trier ihr mitgeteilt hatte, dass sie wegen ihrer Tätigkeiten aus dem Friseur-Handwerk (Hairstyling bzw. Hochsteck­frisuren) einer Eintragung in die Handwerksrolle bedürfe, beantragte sie die Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung nach Handwerks­ordnung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid aus Februar 2025 ab und führte begründend aus, es lasse sich nicht feststellen, dass ihr das zur Eintragung in die Handwerksrolle grundsätzlich erforderliche Ablegen einer Meisterprüfung unzumutbar sei. Ihr hiergegen eingelegter Widerspruch, mit dem sie zugleich um die Neubewertung ihrer Tätigkeit als Hair- und Make-up Artist bat, blieb erfolglos.

Mit ihrer beim erkennenden Gericht erhobenen Klage beantragte die Klägerin die Feststellung, dass ihre Tätigkeit als „Hair Stylist“ nicht eintra­gungs­pflichtig sei, hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnah­me­be­wil­ligung, sowie die Verpflichtung zur Löschung des Eintrags als Kosmetikerin im Gewer­be­ver­zeichnis der Handwerkskammer. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei ihrer Tätigkeit als Hairstylistin gehe es allein um das Aussehen der Haare, sodass es sich nicht um wesentliche Tätigkeiten des eintra­gungs­pflichtigen Friseur-Handwerks handele. Unbeschadet dessen habe sie jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung für die Erstellung von Hochsteck­frisuren. Auch habe sie nie als Kosmetikerin, sondern nur als nicht eintra­gungs­pflichtige Visagistin gearbeitet.

Gericht bestätigt Eintra­gungs­pflicht für hairsty­lis­tische Tätigkeiten

Dieser Auffassung schloss sich die zuständige Einzelrichterin der 2. Kammer nicht an und wies die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ab. Die Klägerin unterliege im Hinblick auf ihre Tätigkeit als „Hair Artist“ der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle, da sie ein zulas­sungs­pflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibe. Sie sei zunächst nicht künstlerisch, sondern gewerblich tätig, da es sich um eine erlernbare Tätigkeit handele, die Grundkenntnisse unter anderem aus dem Bereich der Haarbe­schaf­fenheit und der Anwendung der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, wie etwa dem (fachgerechten) Einsatz von Lockenstab und Glätteisen, voraussetze. Auch übe sie mit der Erstellung von Hochsteck­frisuren Tätigkeiten aus, die für das Friseur-Handwerk wesentlich seien. Denn das Gestalten von Frisuren mache einen Kernbereich des Friseurberufs aus und verleihe diesem sein essentielles Gepräge. Die Erstellung von Hochsteck­frisuren könne in ihrem Fall auch nicht als reiner Annex zu ihrer Tätigkeit als „Make-up Artist“ betrachtet werden.

Kein Anspruch auf Ausnah­me­be­wil­ligung für Hochsteck­frisuren

Die Klägerin habe hinsichtlich der Erstellung von Hochsteck­frisuren weiter keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnah­me­be­wil­ligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Handwerks­ordnung. Eine solche setze u.a. voraus, dass die Ablegung der Meisterprüfung für die Klägerin eine unzumutbare Belastung darstellen würde, d.h. sie hierdurch stärker als die Vielzahl anderer Bewerber belastet wäre. Dies lasse sich in ihrem konkreten Einzelfall jedoch nicht feststellen.

Keine Löschung aus dem Gewer­be­ver­zeichnis für Make-up-Tätigkeiten

Schließlich habe die Klägerin in Bezug auf ihre Tätigkeit als „Make-up Artist“ auch keinen Anspruch auf Löschung aus dem Gewer­be­ver­zeichnis der Handwerkskammer aus § 20 i.V.m. § 13 Handwerks­ordnung, denn die Voraussetzungen für die Eintragung lägen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor. Bei der dekorativen Kosmetik des Gesichts handele es sich um eine für eine Kosmetikerin wesentliche Tätigkeit, die dem Kosmetik-Gewerbe zuzuordnen und ebenfalls nicht künstlerisch sei. Indem sie das Make-up auf individuellen Auftrag unter Einsatz der hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten selbst erstelle, sei sie auch handwerksmäßig und nicht industriell tätig. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/mw)

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