28.11.2025
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Urteile, erschienen im November2025
 MoDiMiDoFrSaSo
44     12
453456789
4610111213141516
4717181920212223
4824252627282930
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
28.11.2025 
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 35601

Sie sehen den Auspuff eines Autos.
Drucken
Urteil27.11.2025Verwaltungsgericht Schleswig3 A 51/21
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Schleswig Urteil27.11.2025

Mercedes-Benz AG gewinnt Klage gegen Diesel-Rückru­f­a­n­ordnung des Kraft­fahrt­bun­desamtesVerwal­tungs­gericht gibt Klage der Mercedes-Benz AG gegen Rückruf­be­scheide des KBA statt

Die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat auf eine Klage der Mercedes-Benz AG gegen sogenannte Rückruf­be­scheide des Kraft­fahrt­bun­desamtes (KBA) die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Streit­ge­gen­ständlich war ursprünglich vor allem die Frage, ob die Verwendung einer sog. Kühlmit­tel­soll­tem­pe­ra­tur­re­gelung (KSR) eine unzulässige Abschalt­ein­richtung in Dieselmotoren des Typs OM651 Euro 5 und OM640 Euro 5 darstellt, weil dadurch die Emissi­ons­min­derung von Stickoxiden in einer Weise verringert werde, die nicht mit Gründen des Motorschutzes gerechtfertigt sei. Zur Beantwortung dieser Frage kam die Kammer allerdings inhaltlich nicht mehr, weil sie die Rückruf­be­scheide des KBA bereits aus anderen Gründen für rechtswidrig hielt.

Nach Auffassung der Kammer beruhten die angefochtenen Bescheide aufgrund einer im Verwal­tungs­ver­fahren eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr auf der richtigen Rechtsgrundlage. Die vom KBA angewandte Rechtsgrundlage des § 25 EG-Fahrzeug­ge­neh­mi­gungs­ver­ordnung sei durch den seit dem 1. September 2020 vorrangig geltenden Artikel 52 der EU-Verordnung über die Genehmigung und die Markt­über­wachung von Kraftfahrzeugen (Verordnung (EU) 2018/858) abgelöst worden. Auch ein Austausch der Rechtsgrundlage komme nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil sich § 25 EG-Fahrzeug­ge­neh­mi­gungs­ver­ordnung und Artikel 52 Verordnung (EU) 2018/858 in ihrem norms­pe­zi­fischen Zuschnitt unterscheiden würden und damit keine Wesens­gleichheit vorliege.

Das Urteil (Az. 3 A 51/21) ist noch nicht rechtskräftig. Das KBA kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35601

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI