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16.07.2026 
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss15.07.2026

Bundes­ver­wal­tungs­gericht muss entscheiden, ob Georgien ein sicherer Herkunftsstaat istVerwal­tungs­gericht legt Bundes­ver­wal­tungs­gericht Bestimmung über die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat zur Entscheidung vor

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Frage vorgelegt, ob die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch § 1 Nr. 3 der am 2. Februar 2026 in Kraft getretenen Verordnung vom 21. Januar 2026 zur Bestimmung von sicheren Herkunfts­s­taaten für den internationalen Schutz (BGBl. I Nr. 19) rechtmäßig ist.

Hintergrund ist das Verfahren eines georgischen Staats­an­ge­hörigen, der angibt, als Homosexueller in Georgien verfolgt zu werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass Georgien durch bundes­rechtliche Verordnung als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist. Der Asylan­trag­steller hat Klage erhoben. Auf einen zugleich gestellten Eilantrag (Az. 7 B 39/26) hatte die Kammer mit Beschluss vom 9. April 2026 zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschie­bung­s­an­drohung angeordnet, weil sie ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags hatte.

Verwal­tungs­gericht Osnabrück hält Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat für falsch

Nach nunmehr eingehender Auswertung von Berichten zahlreicher Stellen und Organisationen über die Lage in Georgien ist die Kammer zu dem Schluss gekommen, dass die EU-rechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat in mehrfacher Hinsicht nicht vorlägen (andere Rechts­auf­fassung hat: Verwal­tungs­gericht Düsseldorf, Beschluss v. 15.04.2025 - 30 L 905/25.A). So erstrecke sich die Einstufung zum einen auch auf die abtrünnigen Gebiete Südossetien und Abchasien, obwohl grundlegende Menschenrechte dort nicht gewahrt würden. Aber auch im Hauptteil Georgiens habe sich die Menschen­rechtslage allgemein und die Lage von LGBTIQ-Personen im Besonderen vornehmlich seit 2024 so negativ entwickelt, dass sich nach Überzeugung der Kammer nicht nachweisen lasse, dass dort generell weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.

Die zur Einstufung zugrunde liegenden Infor­ma­ti­o­ns­quellen wurden nicht zugänglich gemacht

Schließlich habe die Bundesregierung auch die der Einstufung zugrunde liegenden Infor­ma­ti­o­ns­quellen nicht zugänglich gemacht, obwohl sie hierzu nach Überzeugung der Kammer aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2025 (Urteil v. 01.08.2025 - C-758/24) verpflichtet gewesen wäre. Kommt das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zu der Erkenntnis, die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat sei rechtswidrig, erklärt es diese für unwirksam. Hält das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat hingegen für rechtmäßig, stellt es dies in seiner Entscheidung fest. Das Verfahren ist im Anschluss an die Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts vor dem Ausgangsgericht fortzusetzen.

Die Vorlage an das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist seit Inkrafttreten des § 77 Abs. 5 AsylG am 1. Februar 2026 möglich. Es handelt sich, soweit ersichtlich, um das zweite Verfahren dieser Art bundesweit.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)

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