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28.05.2026 
Sie sehen zwei eurasische Wölfe in einem Wald.

Dokument-Nr. 36005

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Beschluss27.05.2026Verwaltungsgericht Osnabrück4 B 25/26
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss27.05.2026

Genehmigung zum Abschuss von zwei Wölfen nach Bundes­jagd­gesetz (BJagdG)Verwal­tungs­gericht lehnt Antrag auf Erlass einer sog. Zwischen­ver­fügung ab

Die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück hat mit Beschluss vom 27. Mai 2026 im Verfahren 4 B 25/26 einen Antrag auf Erlass einer sog. Zwischen­ver­fügung (auch „Schiebe-" oder „Hängebeschluss") abgelehnt.

Der Antragsteller, eine anerkannte Natur­schutz­ver­ei­nigung mit dem Zweckgegenstand Wölfe, begehrt in einem Eilverfahren die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Verfügung vom 7. Mai 2026, mit der der Antragsgegner – der Landkreis Grafschaft Bentheim – den Abschuss von zwei Wölfen zur Verhinderung weiterer landwirt­schaft­licher Schäden auf Grundlage des Bundes­jagd­ge­setzes (BJagdG) befristet bis zum 15. Juni 2026 genehmigt hat. Der Antragsgegner hatte sie zunächst bis zum 27. Mai 2026 außer Vollzug gesetzt. Anlass der Abschuss­ge­neh­migung sind zwei Schaden­se­r­eignisse in Wietmarschen am 1./2. Mai 2026, die der Antragsgegner als Wolfsrisse einordnet.

Mit dem nunmehr ergangenen Beschluss hat die Kammer die Außer­voll­zug­setzung der Abschuss­ge­neh­migung für die Dauer des Eilverfahrens abgelehnt. Eine Entscheidung über den Eilantrag an sich ist mit diesem Beschluss noch nicht ergangen. Diese ist noch ausstehend.

Die Kammer führt in ihrem Beschluss aus, dass der Erlass einer Zwischen­ver­fügung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht komme, wenn bei Vollzug des angegriffenen Verwaltungsakts während der Dauer des Eilverfahrens der Eintritt schwerer und unabwendbarer Nachteile drohe, die auch durch eine spätere positive Eilentscheidung nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Vorliegend könne die Kammer aber unter Würdigung aller Umstände keinen solchen Ausnahmefall erkennen. Dabei sei u. a. auch zu berücksichtigen, dass der unions- und völker­rechtliche Schutzstatus des Wolfs mit Wirkung zum 14. Juli 2025 herabgestuft worden sei. Die Entnahme von einzelnen Exemplaren des Wolfs in Niedersachsen lasse eine Beein­träch­tigung des günstigen Erhal­tungs­zu­stands zudem als fernliegend erscheinen.

In einem weiteren Eilverfahren (4 B 29/26) greift der Antragsteller in ähnlicher Weise eine gleichlautende Verfügung des Landkreises Emsland an. Über die dort gestellten Anträge hat die 4. Kammer noch nicht entschieden.

Der Beschluss über die Ablehnung des Erlasses einer Zwischen­ver­fügung ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)

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