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08.06.2026 
Sie sehen einen eurasischen Wolf in einem Wald.

Dokument-Nr. 36023

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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss04.06.2026

Abschuss­ge­neh­mi­gungen für zwei Wölfe im Eilverfahren bestätigtEilanträge einer Natur­schutz­ver­ei­nigung gegen die befristete Entnahme von zwei Wölfen in den Landkreisen Grafschaft Bentheim und Emsland erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat zwei gegen Genehmigungen zum Abschuss von zwei Wölfen nach Bundes­jagd­gesetz (BJagdG) gerichtete Eilanträge abgelehnt.

Zuvor hatte die Kammer bereits mit Beschlüssen vom 27. und 29. Mai 2026 jeweils den Erlass einer sog. Zwischen­ver­fügung abgelehnt; die hiergegen gerichteten Beschwerden vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht blieben erfolglos (Az. 8 ME 56/26 und 8 ME 57/26)(Nieder­säch­sisches Oberver­wal­tungs­gericht, Beschluss v. 02.06.2026 - 8 ME 56/26 und 8 ME 57/26 -).

Natur­schutz­ver­ei­nigung wendet sich gegen genehmigte Wolfsentnahmen

Der Antragsteller, eine anerkannte Natur­schutz­ver­ei­nigung mit dem Zweckgegenstand Wölfe, begehrte in beiden Eilverfahren die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klagen gegen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Verfügungen vom 7. Mai 2026, mit denen die Antragsgegner – der Landkreis Grafschaft Bentheim sowie der Landkreis Emsland – jeweils den Abschuss von zwei Wölfen zur Verhinderung weiterer landwirt­schaft­licher Schäden befristet bis zum 15. Juni 2026 genehmigt hatten. Über die Klagen (Az. 4 A 122/26 und 4 A 128/26) ist noch nicht entschieden worden. Anlass der Abschuss­ge­neh­mi­gungen sind zwei Schaden­se­r­eignisse im Bereich des Dalumer/Wietmarscher Moors am 1. und 2. Mai 2026, der sich über das Gebiet beider Landkreise erstreckt. Die Antragsgegner ordnen diese Ereignisse als Wolfsrisse ein.

Bundes­jagd­gesetz maßgeblich für die Beurteilung der Wolfsentnahmen

Mit den nunmehr ergangenen Beschlüssen hat die Kammer unter Verweis auf die Ausführungen der Antragsgegner in den Bescheiden, denen sie folge, die Anträge auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen abgelehnt. Die Kammer führt zur Begründung weiter aus, dass die Einwände des Antragstellers nicht durchgriffen. Insbesondere sei dem Einwand, die Risse seien nicht von Wölfen, sondern von wildernden Haus- oder Jagdhunden verursacht worden, nach Aktenlage nicht zu folgen. Auch der Verweis auf § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG) verhelfe dem Eilantrag nicht zum Erfolg; vielmehr dürfte allein § 22 d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BJagdG maßgeblich sein und damit nicht Kriterien, die zum strengen Schutz wildlebender Tiere in der genannten Vorschrift des BNatSchG aufgeführt seien. Auch aus Art. 16 der FFH-Richtlinie ergebe sich keine andere Wertung. Der Schutzstatus des Wolfs sei von einer „streng geschützten Tierart“ auf eine „geschützte Tierart“ herabgestuft worden. Der Schutz richte sich nunmehr nach Art. 14 FFH-Richtlinie, der nur noch verlange, dass die Mitglieds­s­taaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen hätten, dass die Entnahme von Wölfen mit der Aufrecht­er­haltung eines günstigen Erhal­tungs­zu­stands vereinbar sei. Eine Beein­träch­tigung des günstigen Erhal­tungs­zu­stands des Wolfs durch Entnahme einzelner Wölfe sei derzeit als fernliegend zu betrachten. Der Antragsteller habe auch keine unzureichenden oder zu beanstandenden Erwägungen der Antragsgegner bezüglich der Alternativen zur Erteilung einer Abschuss­ge­neh­migung dargelegt noch seien diese sonst ersichtlich.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig und können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/mw)

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