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10.12.2025 
Sie sehen einen eurasischen Wolf in einem Wald.

Dokument-Nr. 35624

Sie sehen einen eurasischen Wolf in einem Wald.
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Beschluss09.12.2025Verwaltungsgericht Oldenburg5 B 7748/25
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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss09.12.2025

Gericht stoppt vorerst WolfsabschussVG Oldenburg gibt Eilantrag gegen Ausnah­me­ge­neh­migung für die Entnahme eines Wolfes im Landkreis Wittmund statt

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Oldenburg hat einem vorläufigen Rechts­schutz­antrag des Freundeskreises freilebender Wölfe e.V. stattgegeben.

Hintergrund des Verfahrens waren mehrere Rissereignisse im Gebiet des Landkreises Wittmund im Zeitraum vom 19. August 2025 bis 24. November 2025, bei denen insgesamt zehn Rinder durch einen Wolf des "Friedeburger Rudels" getötet wurden. Mit Bescheid vom 27. November 2025 erließ der Landkreis Wittmund unter Bezugnahme auf das von der 101. Umwelt­mi­nis­ter­kon­ferenz beschlossene "Schnell­ab­schuss­ver­fahren" und gestützt auf § 45 Abs. 7 BNatSchG eine für sofort vollziehbar erklärte und bis zum 14. Dezember 2025 befristete Ausnah­me­ge­neh­migung für die zielgerichtete letale Entnahme eines Individuums der (national noch) streng geschützten Tierart Wolf (Canis lupus) aus der Natur. Gegen diese Ausnah­me­ge­neh­migung hat der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V. Widerspruch eingelegt und beim Verwal­tungs­gericht Oldenburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Gericht hat mit dem o.g. Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder­her­ge­stellt, da sich die angefochtene Ausnah­me­ge­neh­migung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweist. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits zweifelhaft, ob die tatbe­stand­lichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG vorliegen, weil der Schaden­s­prognose des Antragsgegners nicht ohne weiteres gefolgt werden könne. Der Antragsgegner hat insoweit angenommen, Rinderherden seien selbst­schutzfähig, wenn in der Herde mindestens die gleiche Anzahl von Tieren mit einem Gewicht von mehr als 250 kg mit Tieren mit einem Gewicht unter 250 kg zusam­men­ge­halten werden. Diese Einschätzung des Antragsgegners ist nach Ansicht des Gerichtes nicht hinreichend begründet, da hierfür keine wissen­schaft­lichen Nachweise angeführt wurden und solche auch sonst nicht erkennbar sind.

Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war aber letztlich, dass die Alter­na­ti­ven­prüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Denn dieser Prüfung liegt die - in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende - Annahme des Antragsgegners zugrunde, dass die von den Rissereignissen betroffenen Rinderherden nicht umzäunt waren. Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner verschiedene sich aufdrängende Alternativen - wie etwa die Ertüchtigung der Zäune oder Maßnahmen des Herden­ma­na­gements - nicht geprüft. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Landkreis Wittmund kann Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

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