Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss09.12.2025
Gericht stoppt vorerst WolfsabschussVG Oldenburg gibt Eilantrag gegen Ausnahmegenehmigung für die Entnahme eines Wolfes im Landkreis Wittmund statt
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat einem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Freundeskreises freilebender Wölfe e.V. stattgegeben.
Hintergrund des Verfahrens waren mehrere Rissereignisse im Gebiet des Landkreises Wittmund im Zeitraum vom 19. August 2025 bis 24. November 2025, bei denen insgesamt zehn Rinder durch einen Wolf des "Friedeburger Rudels" getötet wurden. Mit Bescheid vom 27. November 2025 erließ der Landkreis Wittmund unter Bezugnahme auf das von der 101. Umweltministerkonferenz beschlossene "Schnellabschussverfahren" und gestützt auf § 45 Abs. 7 BNatSchG eine für sofort vollziehbar erklärte und bis zum 14. Dezember 2025 befristete Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme eines Individuums der (national noch) streng geschützten Tierart Wolf (Canis lupus) aus der Natur. Gegen diese Ausnahmegenehmigung hat der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V. Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Oldenburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Das Gericht hat mit dem o.g. Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, da sich die angefochtene Ausnahmegenehmigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweist. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits zweifelhaft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG vorliegen, weil der Schadensprognose des Antragsgegners nicht ohne weiteres gefolgt werden könne. Der Antragsgegner hat insoweit angenommen, Rinderherden seien selbstschutzfähig, wenn in der Herde mindestens die gleiche Anzahl von Tieren mit einem Gewicht von mehr als 250 kg mit Tieren mit einem Gewicht unter 250 kg zusammengehalten werden. Diese Einschätzung des Antragsgegners ist nach Ansicht des Gerichtes nicht hinreichend begründet, da hierfür keine wissenschaftlichen Nachweise angeführt wurden und solche auch sonst nicht erkennbar sind.
Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war aber letztlich, dass die Alternativenprüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Denn dieser Prüfung liegt die - in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende - Annahme des Antragsgegners zugrunde, dass die von den Rissereignissen betroffenen Rinderherden nicht umzäunt waren. Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner verschiedene sich aufdrängende Alternativen - wie etwa die Ertüchtigung der Zäune oder Maßnahmen des Herdenmanagements - nicht geprüft. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Landkreis Wittmund kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)