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Dokument-Nr. 35572

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Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil17.11.2025

Polizei­prä­sident verletzte mit Äußerungen zur AfD seine Neutra­li­täts­pflichtÄußerungen des Polizei­prä­si­denten der Polizei­di­rektion Oldenburg halten einer gerichtlichen Prüfung nur zum Teil stand

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat entschieden, dass der Polizei­prä­sident berechtigt ist, sich zur inneren Sicherheit und zu Angriffen auf die freiheitliche demokratische Grundordnung öffentlich zu äußern.

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Oldenburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2025 in dem Verfahren 1 A 2586/23 entschieden, dass der Polizeipräsident der Polizei­di­rektion Oldenburg grundsätzlich berechtigt ist, im Rahmen seiner Aufgaben (nach § 1 Abs. 1 NPOG im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr und nach § 163 Abs. 1 StPO für den Bereich der repressiven Strafverfolgung) öffentliche Äußerungen sowohl zur inneren Sicherheit und zur Ermitt­lung­s­tä­tigkeit der Polizei als auch zu Angriffen auf die freiheitliche demokratische Grundordnung abzugeben.

Neutralitäts- und Sachlich­keitsgebot verletzt

Allerdings unterliegt diese Befugnis vor allem bei Amtsträgern rechtlichen Grenzen, insbesondere dem Neutralitäts- und Sachlich­keitsgebot. Diese Grenzen wurden in den Äußerungen des damaligen Polizei­prä­si­denten im Interview mit der Nordwest Zeitung (veröffentlicht am 25./26. August 2023) nicht immer eingehalten. Die Kammer hat daher Teile der Äußerungen des Polizei­prä­si­denten beanstandet und den Beklagten verpflichtet bekanntzugeben, dass diese Äußerungen in Bezug auf die Klägerin, den Landesverband Niedersachsen der AfD, rechtswidrig waren. Um welche Äußerungen es sich im Einzelnen handelt, ergibt sich aus dem Tenor des Urteils. Die übrigen Äußerungen des Polizei­prä­si­denten halten sich nach Auffassung der Kammer im Rahmen des rechtlich erlaubten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können bei dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

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