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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss30.07.2026

Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin muss Ratten­be­kämpfung fortsetzen und Müll beseitigen

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat den Eilantrag einer Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin aus Annweiler gegen weitreichende behördliche Auflagen zur Ratten­be­kämpfung abgelehnt. Die Eigentümerin wird damit verpflichtet, weiterhin professionelle Schäd­lings­be­kämpfer zu beauftragen und Gegenstände von ihrem Grundstück zu entfernen, die den Tieren als Unterschlupf oder Nahrungsquelle dienen.

Der Rechtsstreit betrifft ein privates Anwesen in Annweiler, das unmittelbar an das Gelände einer Kinder­ta­gesstätte angrenzt. Auf dem Grundstück der Antragstellerin besteht seit Jahren ein erhebliches Rattenproblem, was in der Vergangenheit wiederholt zu Beschwerden von Nachbarn und dem Träger des Kindergartens führte. Nachdem die Eigentümerin dem zuvor tätigen professionellen Schäd­lings­be­kämpfer aus finanziellen Gründen gekündigt hatte, schritt der zuständige Landkreis Südliche Weinstraße ein.

Mit einem Bescheid vom 17. Juli 2026 forderte die Kreisverwaltung die Antragstellerin auf, die Bekämp­fungs­maß­nahmen umgehend erneut zu beauftragen und bis zum erfolgreichen Abschluss fortzuführen. Zudem wurde ihr aufgegeben, Müll, verrottete Kartonagen sowie große Mengen Vogelfutter aus dem Außenbereich zu beseitigen und jegliches aktive oder passive Füttern von Ratten zu unterlassen. Für den Fall der Weigerung drohte die Behörde die Ersatzvornahme auf Kosten der Eigentümerin sowie ein Zwangsgeld an. Gegen diese Anordnungen wehrte sich die Frau im gerichtlichen Eilverfahren mit der Begründung, die Maßnahmen seien unver­hält­nismäßig, die Ratten stammten ohnehin vom Waldrand und die Bekämpfung übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten.

Das Verwal­tungs­gericht wies den Eilantrag vollumfänglich ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens auf Grundlage des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes. In der Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei Ratten um Gesund­heits­schädlinge handele, die zahlreiche gefährliche Krank­heits­erreger wie Salmonellen, Cholera oder Pest auf den Menschen übertragen könnten. Anhand umfangreicher Dokumentationen in der Verwaltungsakte ging das Gericht davon aus, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin ein massiver und dauerhafter Rattenbefall herrsche, von dem eine konkrete seuchen­rechtliche Gefahr ausgehe. Die vielfach auf dem Grundstück der Antragstellerin gesichteten Ratten breiteten sich von dort her auf die Nachba­r­grund­stücke aus. Dadurch würden die Nachbarn beeinträchtigt, insbesondere die angrenzende Kinder­ta­gesstätte, in der die Kinder nur noch eingeschränkt den Außenbereich nutzen könnten.

Die Richter betonten zudem, dass die Schäd­lings­be­kämpfung nur dann wirksam sein könne, wenn den Ratten parallel dazu jedes alternative Nahrungsangebot durch herumliegenden Müll oder Fütterung entzogen werde. Den Einwand der Antragstellerin, sie verfüge nicht über die nötigen finanziellen Mittel, ließ das Gericht nicht gelten. Der Umstand der Mittellosigkeit entbinde eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin als sogenannte Zustands­s­törerin nicht von ihrer ordnungs­recht­lichen Pflicht zur Gefahrenabwehr. Auch eine angebliche Ungleich­be­handlung gegenüber anderen Nachbarn liege nicht vor, da das Gesetz der Behörde bei einer derartigen Gesund­heits­gefahr ein zwingendes Einschreiten vorschreibe und die Maßnahmen ermes­sens­feh­lerfrei auf die Antragstellerin zugeschnitten worden seien.

Gegen den Beschluss des Gerichts ist die Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, ra-online (pm/pt)

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