Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss04.09.2025
Tötung aller Honigbienen von insgesamt 263 Bienenvölkern gemäß der Bienenseuchen-Verordnung rechtmäßigEilantrag von Imkern gegen Tötungsanordnung von Bienenvölkern im Landkreis Bad Dürkheim abgelehnt
Die vom Landkreis Bad Dürkheim (im Folgenden Antragsgegner) gegenüber zwei Imkern erlassene Anordnung, alle 263 Bienenvölker in deren Haltung kurzfristig nach Anweisung und unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes zu töten, ist rechtens. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom heutigen Tage hervor.
Die Antragsteller sind Eigentümer von 263 Bienenstöcken, die sie ab November 2024 an verschiedenen Orten im Landkreis Bad Dürkheim zum Teil ohne Erlaubnis abstellten. Der Antragsgegner ordnete daraufhin eine Untersuchung der Bienen an. Alle Bienenvölker des Bestandes der Antragssteller wurden in deren Beisein an verschiedenen Terminen im Juli 2025 auf das Vorliegen von Hinweisen auf einen Befall mit Amerikanischer Faulbrut untersucht. Bei der sog. Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine zum Tod des Bienenvolkes führende Seuche. Sie wird durch das Bakterium "Paenibacillus larvae" verursacht und befällt die Brut der Honigbienen. Als Faulbrutsanierung hat sich das Kunstschwarmverfahren etabliert; hierdurch kann das Bienenvolk gerettet werden. Ziel des Kunstschwarmverfahrens ist es, alle Dauersporen der Amerikanischen Faulbrut aus dem Volk zu entfernen.
Von allen Bienenvölkern im Bestand der Antragsteller wurden Futterkranzproben und Wabenmaterial untersucht. Die Ergebnisse bestätigten das Vorliegen von Sporen der Amerikanischen Faulbrut an allen Standorten.
Nachdem der Antragsgegner von den Antragstellern ein Konzept zur Sanierung ihrer Bienenvölker verlangt hatte, stellten Mitarbeiter des Antragsgegners bei einer Nachkontrolle am 20. August 2025 fest, dass an sämtlichen Standorten die Markierungen auf den Bienenständen, die eine Zuordnung der Befundergebnisse von Bienenvolk und Probennummer ermöglichten, entfernt worden waren. Mit Bescheid vom 22. August 2025 ordnete daraufhin der Antragsgegner die Tötung sämtlicher Bienenvölker mit der Begründung an, durch die fehlende Beschriftung sei mittlerweile eine Zuordnung der Bienenvölker zu den vorliegenden Ergebnissen nicht mehr möglich. Eine Sanierung scheide nunmehr aus. Die Antragsteller hätten sich als äußerst unzuverlässig erwiesen. Damit bleibe als einzige Maßnahme, die eine Ausbreitung und Verschleppung der amerikanischen Faulbrut sicher ausschließe, die Tötung aller Völker im Bestand.
Die Antragsteller haben hiergegen Widerspruch eingelegt und zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, sie seien für die Entfernung der Markierungen auf den Bienenständen nicht verantwortlich. Außerdem sei das Vorgehen des Kontrollpersonals bei den Probenentnahmen fehlerhaft gewesen. Ein weitgehender Befall ihrer Bienenvölker sei nicht gegeben.
Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage seien offensichtlich gegeben. Gemäß § 9 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung ordne die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken Bienenvölker an. Sie könne hiervon absehen und die Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren zulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten sei.
Nach der Auswertung der Beprobungen durch den Antragsgegner stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es im Bestand der Antragsteller seuchenkranke Bienenvölker gebe. Für die Behauptung der Antragsteller, das Kontrollpersonal habe bei den Probeentnahmen gegen die erforderlichen Hygienestandards verstoßen, gebe es keine belastbaren Anhaltspunkte. Eine Zuordnung der Befundergebnisse von Bienenvolk und Probennummer anhand der vorliegenden Unterlagen sei zuletzt aufgrund der fehlenden Beschriftung nicht mehr möglich gewesen. Soweit die Antragsteller bestritten hätten, dass Markierungen an den Völkern willentlich entfernt worden seien, halte die Kammer diesen Einwand für eine bloße Schutzbehauptung.
Infolge der Beweisvereitelung durch die Antragsteller sei zwar eine Trennung der Völker in seuchenkrank und seuchenverdächtig derzeit nicht mehr möglich. Die seuchenverdächtigen Bienenvölker seien hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles aber wie seuchenkranke Völker zu behandeln. Aufgrund der Biologie der Honigbienen und insbesondere aufgrund der gängigen imkerlichen Praxis, bei der stets regelmäßig ein Austausch von Materialien zwischen verschiedenen Bienenvölkern und -ständen erfolge, seien alle an einem Bienenstand aufgestellten Bienenvölker als eine epidemiologische Einheit zu verstehen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass infolge des weiteren Zeitablaufs seit der Beprobung sich die Amerikanische Faulbrut im Bestand der Antragsteller weiter erhöht habe und mittlerweile alle Völker infiziert seien. Im Umfeld eines seuchenkranken Bestandes bestehe aber die konkrete Gefahr einer weiteren Seuchenverschleppung.
Als mögliche Faulbrutsanierung scheide das Kunstschwarmverfahren zur Rettung der Bienen hier aus. Die Amtstierärztin des Antragsgegners habe plausibel vorgetragen, erfolgversprechende Sanierungsmaßnahmen müssten bis Ende August/Anfang September abgeschlossen sein. Nach dieser Zeit seien die Bienen aufgrund ihres jahreszeitlich bedingten Lebensrhythmus nicht mehr in der Lage, das Verfahren erfolgreich zu beenden und als gesundes Volk den Winter zu überstehen.
Die Tötungsanordnung sei auch verhältnismäßig. Durch die Tötung des Bienenbestands der Antragsteller werde die von diesen für die Bienen in der Umgebung ausgehende reale Ansteckungsgefahr behoben oder zumindest reduziert. Damit fördere die Maßnahme die Tiergesundheit im Gebiet des Antragsgegners und des benachbarten Rhein-Pfalz-Kreises. Das sofortige Vollzugsinteresse sei gegeben. Der Gesetzgeber habe im Tiergesundheitsgesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen tierschutzrechtliche Anordnungen der Tötung von Tieren deutlich gemacht, dass er ausdrücklich auch im Hinblick auf die Tötung von Tieren auf der Grundlage des Tierseuchenrechts grundsätzlich schnell und effektiv Maßnahmen durchgesetzt und vollzogen sehen möchte, um wirksam den besonderen Gefahren einer Tierseuche begegnen zu können.
Die Antragsteller hätten auch keine gewichtigen Umstände vorgetragen, die vorliegend eine Aussetzung des Vollzugs zugunsten der Antragsteller rechtfertigten. Zwar habe die angeordnete Maßnahme einen irreparablen Zustand zur Folge. Dies müsse hier jedoch hingenommen werden, denn die seuchenrechtlichen Belange könnten im jetzigen Stadium nicht mehr durch anderweitige Regelungen hinreichend geschützt werden. Es gehe entscheidend darum, die Bienen im Umkreis der Bienenstandorte zu schützen. Durch die Tötungsanordnung solle zuverlässig verhindert werden, dass sich die Amerikanische Faulbrut weiter ausbreite und damit weitere Bienen in fremden Beständen zu Tode kämen. Eine erneute Beprobung aller Völker der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt helfe nicht weiter.
Gegen den Beschluss des Gerichts kann der Unterlegene Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einreichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, ra-online (pm/pt)