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Beschluss08.09.2025Verwaltungsgericht Neustadt5 L 971/25.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss08.09.2025

E-Scooter-Touren in Weinbergen brauchen ErlaubnisVorerst keine gewerblichen E-Scooter-Touren in Bad Dürkheimer Weinbergen

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt a.d. Weinstraße hat den Eilantrag eines Veranstalters von E-Scooter-Touren gegen die von der Stadt Bad Dürkheim verfügte sofortige Untersagung der Touren auf landwirt­schaft­lichen Wegen abgelehnt.

Ein Unternehmer aus Bad Dürkheim, der bereits seit Längerem Lama-Wanderungen anbietet, erweiterte sein Gewerbe im September 2024 um geführte Touren mit E-Scootern durch die Weinberge. Die Stadt Bad Dürkheim untersagte diese Touren mit Bescheid vom 9. Juli 2025 auf allen Feld- und Waldwegen, die durch das Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) mit dem Zusatz „Landwirt­schaft­licher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind. Dagegen legte der Unternehmer Widerspruch ein und suchte beim Verwal­tungs­gericht um vorläufigen Rechtsschutz nach, um die Touren bis zu einer endgültigen Entscheidung weiter durchführen zu können. Zur Begründung führte er aus, bei seinen E-Scootern mit einer Höchst­ge­schwin­digkeit von 6 km/h handele es sich rechtlich um „Kranken­fahr­stühle“. Nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) sei es diesen erlaubt, mit Schritt­ge­schwin­digkeit dort zu fahren, wo Fußgän­ger­verkehr zulässig sei, weshalb das allgemeine Fahrzeugverbot für sie nicht gelte. Die Stadt hielt dagegen, dass das Verkehrszeichen 250 ausnahmslos für alle Fahrzeuge gelte. Unabhängig davon verstoße die Nutzung gegen die städtische Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege. Diese Wege seien vorrangig der Land- und Forstwirtschaft vorbehalten; eine gewerbliche Nutzung bedürfe einer Erlaubnis, die der Antragsteller nicht besitze. Zudem verwies die Stadt auf zunehmende Beschwerden von Winzern und eine erhöhte Unfallgefahr.

Einsitzige E-Scooter sind als Kranken­fahr­stühle anzusehen und dürfen grundsätzlich dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei die Unter­sa­gungs­ver­fügung der Stadt offensichtlich rechtmäßig. Zwar sei der Argumentation der Stadt bezüglich des allgemeinen Durch­fahrts­verbots nicht vollständig zu folgen. Zumindest die einsitzigen E-Scooter wären als Kranken­fahr­stühle anzusehen; diese dürften somit grundsätzlich dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt seien.

Verwal­tungs­gericht: E-Scooter-Touren bedürfen einer ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt

Entscheidend für das Verbot sei jedoch die Gemeindeordnung in Verbindung mit der städtischen Feld- und Waldwege-Satzung. Bei den betroffenen Wegen handele es sich nicht um öffentliche Straßen, sondern um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, deren Benutzungszweck klar definiert sei: die Bewirtschaftung land- und forst­wirt­schaft­licher Grundstücke. Die gewerblichen Event-Touren des Antragstellers fielen nicht unter diesen Zweck und auch nicht unter die erlaubte private „Benutzung als Fußweg“. Die seitens des Antragstellers mit der gewerblichen Durchführung der E-Scooter-Touren darüber hinausgehende Nutzung bedürfe einer ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt, die hier nicht vorliege. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig, da das Interesse der Allgemeinheit und der Landwirte an einer sicheren, bestim­mungs­gemäßen Nutzung der Wege das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers überwiege.

Gegen den Beschluss des Gerichts kann der Unterlegene Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einreichen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße, ra-online (pm/pt)

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