Verwaltungsgericht Neustadt Urteil08.07.2026
Verwaltungsgericht bestätigt polizeiliche erkennungsdienstliche Maßnahme nach Besitz von Kinderpornografie
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der sich gegen die polizeiliche Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung wandte. Der Kläger war zuvor wegen des Besitzes von Kinder- und Jugendpornografie verurteilt worden. Die Entscheidung der Kammer bestätigt, dass die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Lichtbildern zur Vorbeugung weiterer Straftaten in diesem Fall rechtmäßig sind.
Der Kläger wurde im November 2024 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Auf seinen Speichermedien hatte die Polizei mehr als 20.000 kinder- und jugendpornografische Bild- und Videodateien gefunden. Zudem wurden auf den Geräten zahlreiche heimlich aufgenommene Bilder von dritten Personen aus dem Badezimmer des Klägers entdeckt.
Im März 2025 ordnete die zuständige Polizeibehörde die erkennungsdienstliche Behandlung des Mannes an. Diese umfasste die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sowie die Aufnahme von Lichtbildern. Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Er argumentierte, solche Maßnahmen seien unverhältnismäßig und bei reinen Internetdelikten nutzlos. Zudem sei er seit der Tat im Jahr 2022 straffrei geblieben.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2026 als unbegründet ab. Die polizeiliche Anordnung stütze sich rechtmäßig auf das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG), welches solche Maßnahmen erlaube, um zukünftige Straftaten zu verhüten. Es bestätigte damit die polizeiliche Prognose, dass bei dem Kläger von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Bei dem Besitz derartiger Dateien handele es sich um ein sogenanntes Neigungsdelikt. Die enorme Anzahl an Dateien belege ein massives, sexuell motiviertes Interesse. Zudem stelle die Fertigung heimlicher Aufnahmen im eigenen Badezimmer bereits einen Zwischenschritt in Richtung realer sexueller Übergriffe (Kontaktdelikte) dar.
Die Maßnahmen seien auch geeignet und verhältnismäßig. Finger- und Handflächenabdrücke könnten bei der Aufklärung von Internetdelikten helfen, indem sie bewiesen, wer ein bestimmtes Gerät bedient habe. Fotos und körperliche Merkmale seien zudem entscheidend, um den Kläger bei potenziellen künftigen körperlichen Übergriffen frühzeitig als Täter zu identifizieren oder auszuschließen.
In der Entscheidung wird zudem hervorgehoben, dass die seither verstrichene Zeit ohne neue Straftaten die Wiederholungsgefahr nicht aufhebe. Die bloße Unauffälligkeit seit Abschluss des Strafverfahrens lasse noch nicht auf eine dauerhafte Besserung schließen; der Kläger verhalte sich angesichts einer drohenden Haftstrafe derzeit womöglich lediglich besonders vorsichtig. Das hohe öffentliche Interesse, Kinder und Jugendliche vor sexuellem Missbrauch zu schützen, überwiege das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung deutlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, ra-online (pm/pt)