Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss28.08.2026
Aus für Vogelpark Vogelwiese: Verwaltungsgericht Neustadt bestätigt Schließung und TierhaltungsverbotWiederholte Tierschutzverstöße, hohe Sterberaten und fehlende Erlaubnisse rechtfertigen die vollständige Auflösung des Tierbestands im Eilverfahren
Die Untersagung des Betriebs des Vogelparks Vogelwiese in Ruchheim und die Anordnung eines Haltungs- und Betreuungsverbots nebst Auflösung des Tierbestandes sind rechtmäßig. Das hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt mit Beschluss vom 28. August 2026 entschieden.
Der antragstellende Verein betreibt einen Vogelpark, in dem verschiedene Vogelarten sowie in der Vergangenheit auch Kaninchen und Schweine gehalten und zur Schau gestellt wurden. Seit 2023 wurden bei zahlreichen Kontrollen wiederholt erhebliche Mängel bei Hygiene, Fütterung, Trinkwasserversorgung, Unterbringung und tierärztlicher Versorgung festgestellt. Zudem kam es zu zahlreichen Tierverlusten, unter anderem durch Ratten- und Mäusebefall, Krankheiten, unzureichende Absicherung der Gehege sowie im Zusammenhang mit der Vogelgrippe H5N1. Trotz wiederholter behördlicher Aufforderungen und Kontrollen wurden Mängel nur teilweise oder verspätet behoben, weshalb erhebliche Zweifel an einer zuverlässigen und artgerechten Führung des Vogelparks sowie an der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bestanden.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2026 wurde dem Antragsteller das Halten und die Zurschaustellung von Tieren untersagt sowie ein Haltungs- und Betreuungsverbot nebst Auflösung des Tierbestandes angeordnet.
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße um einstweiligen Rechtsschutz nach. Die 3. Kammer des Gerichts hat den Antrag mit Beschluss vom 28. August 2026 mit folgender Begründung abgelehnt:
Der Antragsgegner habe die Tätigkeit zu Recht untersagt, weil der Antragsteller nicht über die erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis verfüge und auch sonstige, zur etwaigen Begründung einer Ausnahmeregelung erforderliche Sachkundeprüfungen nicht vollständig abgelegt habe. In der Vergangenheit seien zudem wiederholt erhebliche Verstöße gegen den Tierschutz, insbesondere unzureichende Versorgung mit Futter und Wasser, mangelhafte Pflege und Unterbringung sowie zahlreiche Tierverluste festgestellt worden. Die tatsächlich entstandenen Schmerzen und Leiden aufgrund der mangelhaften Haltung der Tiere über einen längeren Zeitraum sei unter anderem durch die hohe Verendungsrate im Bestand des Antragstellers und die Beurteilung der tot vorgefundenen Tiere durch die Amtstierärztin zur Überzeugung der Kammer belegt.
Die Tatsache, dass in der Tierhaltung des Antragstellers seit 3 Jahren bei tierschutzrechtlichen Kontrollen immer wieder, teils schwere, Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben festgestellt worden seien und der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum gesetzlichen Pflichten sowie behördlichen Anordnungen gar nicht oder nur mit erheblichem zeitlichem Verzug nachgekommen sei, rechtfertige die Prognose des Antragsgegners, der Antragsteller werde auch in Zukunft weiterhin entsprechende Zuwiderhandlungen begehen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, ra-online (pm/pt)