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Dokument-Nr. 35726

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Urteil17.12.2025Verwaltungsgericht Neustadt1 K 599/25.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil17.12.2025

Rückforderung von Anwärterbezügen einer Steue­r­in­spektorin rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage einer ehemaligen Finanzbeamtin gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen durch das Land Rheinland-Pfalz abgewiesen.

Die Klägerin absolvierte im Zeitraum vom 2. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 eine Ausbildung zur diplomierten Finanzwirtin und wurde in dieser Zeit in das Beamten­ver­hältnis auf Widerruf berufen.

Nach Beendigung ihres Vorbe­rei­tungs­dienstes wurde die Klägerin zur Steue­r­in­spektorin unter Berufung in das Beamten­ver­hältnis auf Probe ernannt.

Mit Schreiben vom 29. März 2023 beantragte die Klägerin ihre Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis. Dem Antrag wurde mit Ablauf des 30. Juni 2023 entsprochen.

Am 18. August 2023 erließ das Landesamt für Steuern einen an die Klägerin gerichteten Bescheid in dem festgestellt wurde, dass diese zur Rückzahlung des rückforderbaren Teils der in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 erhaltenen Anwärterbezüge verpflichtet sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Wider­spruchs­be­scheid vom 8. Januar 2024 zurückgewiesen.

Auf der Grundlage des Bescheids vom 18. August 2023 erließ das nunmehr zuständige Landesamt für Finanzen am 27. Februar 2024 einen Rückfor­de­rungs­be­scheid, mit dem die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 16.173,65 € aufgefordert wurde.

Dagegen erhob die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens im Juni 2025 Klage zum Verwal­tungs­gericht

Die 1. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Dass die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbe­rei­tungs­dienstes ein Studium ableisteten, nach den Regelungen des Landes­be­sol­dungs­ge­setzes von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden könne, sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere müssten das Existenzminimum und der steuerliche Grundfreibetrag bei der Berechnung der Höhe des Belas­sungs­be­trages keine Berück­sich­tigung finden, da Anwärterbezüge nicht dem verfas­sungs­rechtlich verankerten Alimen­ta­ti­o­ns­prinzip unterfielen. Der Dienstherr habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die staatlich geförderte Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum auch dem öffentlichen Dienst zugutekomme, indem der Beamte bzw. die Beamtin für eine gewisse Zeit im Staatsdienst verbleibe, um so eine Mindest­kom­pen­sation der aufgewandten Kosten zu erreichen.

Aus der Begründung des mittlerweile bestands­kräftigen Feststel­lungs­be­scheid ergebe sich hinreichend deutlich, welche an die Klägerin geleisteten Anwärterbezüge von der Rückforderung erfasst seien. Die Rückforderung erfasse sowohl die facht­he­o­re­tischen als auch die berufs­prak­tischen Zeiten, da von einem einheitlichen Studium auszugehen sei.

Die Beklagte sei im konkreten Fall auch nicht dazu verpflichtet gewesen, aus Billig­keits­gründen von einer Rückforderung abzusehen oder der Klägerin bestimmte Rückzah­lungs­er­leich­te­rungen zu gewähren.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Anmerkung

Anwärterbezüge bezeichnen eine staatliche Vorleistung zur Finanzierung der Ausbildung, die in bestimmten Bereichen (z.B. Steuer­ver­waltung) an die Verpflichtung geknüpft ist, nach Abschluss der Ausbildung eine Mindestzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, entfällt der Zweck der Leistung, sodass eine gesetzlich vorgesehene (anteilige) Rückforderung zulässig ist.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/pt)

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