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Sie sehen zwei traurige Personen im einem Flugzeug, wobei eine mit einer Warnweste bekleidet ist.KI generated picture

Dokument-Nr. 35354

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss

Keine aufschiebende Wirkung der Klage eines tadschikischen IS-Mitgliedes gegen Abschie­bung­s­an­drohung

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat auf den Antrag des Kreises Warendorf hin seinen Beschluss aus Januar 2025 in der Fassung des Beschlusses des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen aus Februar 2025 abgeändert. Damit hat die auslän­der­rechtliche Klage eines tadschikischen Staats­an­ge­hörigen, mit der er sich gegen eine Abschie­bung­s­an­drohung des Kreises vom 12. Dezember 2024 wendet, keine aufschiebende Wirkung mehr.

Zur Begründung führte die 8. Kammer aus, im Vergleich zur Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen lägen veränderte Umstände vor, die zu einer anderen Entscheidung führten: Das Oberver­wal­tungs­gericht sei davon ausgegangen, dass offen bzw. nicht hinreichend sicher auszuschließen sei, ob dem Tadschiken nach einer Abschiebung in seinem Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Es hatte zur Prüfung dieser Fragen auf das asylrechtliche Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht Münster (Aktenzeichen 10 K 3075/24.A) verwiesen. Nachdem das Verwal­tungs­gericht die Asylklage abgewiesen und festgestellt habe, dass keine beachtliche Wahrschein­lichkeit für solche Rechtsverstöße bestehe, lägen die für den Antragsgegner sprechenden Gründe nicht mehr vor. Die Abschiebungsandrohung sei nunmehr offensichtlich rechtmäßig. Ihr stünden keine den Zielstaat betreffenden Abschie­bungs­verbote entgegen, wie das Urteil im Asylverfahren vom 27. August 2025 bestätige. Auch weitere Gründe, die aufschiebende Wirkung der Klage anzunehmen, lägen nicht vor.

Der heute im Kreis Warendorf wohnhafte Antragsgegner und Kläger hatte sich 2015 dem „Islamischen Staat" angeschlossen und war für diesen in Syrien und im Irak gewesen. Deswegen wurde er mit Urteil des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf vom 13. Juli 2017 unter anderem wegen mitglied­s­chaft­licher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Jahr 2018 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschie­bungs­verbot fest, da stichhaltige Gründe für die Annahme vorlagen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan Folter oder andere menschen­rechts­widrige Behandlung drohte. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2024 widerrief das Bundesamt dieses Abschie­bungs­verbot. Zur Begründung führte es aus, tadschikische Stellen hätten zugesichert, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Tadschikistan nicht mit Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe konfrontiert werde. Eine hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht mit Urteil vom 27. August 2025 ab.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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