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21.04.2026 

Dokument-Nr. 35916

Sie sehen eine Hecke entlang einem Weg in einer parkähnlichen Landschaft.
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Verwaltungsgericht Münster Urteil16.04.2026

Klage eines Grund­s­tücks­ei­gen­tümers gegen Heranziehung zu Rückschnitt­kosten abgewiesenKostenbescheid nach Ersatzvornahme für Heckenschnitt rechtmäßig

Der Landesbetrieb Straßenbau hat einen Grund­s­tücks­ei­gentümer aus dem Kreis Coesfeld zu Recht zur Zahlung der Kosten für den Rückschnitt einer an seiner Grund­s­tücks­grenze verlaufenden Hecke in Höhe von 2.762,66 Euro herangezogen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden.

Das Grundstück des Klägers grenzt auf einer Länge von etwa 200 Metern an den Rad- und Fußweg einer Landesstraße. Aus der dort verlaufenden Hecke aus Bäumen und Sträuchern ragten in der Vergangenheit Äste in das Lichtraumprofil des Radwegs hinein. Bereits im August 2022 hatte das Land dem Kläger aufgegeben, den Rückschnitt der Hecke auf seinem Grundstück selbst vorzunehmen oder auf seine Kosten durchführen zu lassen und ihm zugleich die Ersatzvornahme angedroht. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, der Aufforderung nicht nachzukommen, setzte der Beklagte die Ersatzvornahme fest, beauftragte eine Garten- und Landschafts­baufirma mit dem Rückschnitt der Hecke und forderte den Kläger auf, die durch die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten in der genannten Höhe zu zahlen. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers blieb damals ohne Erfolg.

Einwendungen gegen Erfor­der­lichkeit und Höhe der Kosten

Nach Durchführung der Arbeiten forderte das Land den Kläger in einem Kostenbescheid auf, den durch die Ersatzvornahme entstandenen Betrag an ihn zu überweisen. Dieser wandte ein, dass die Arbeiten in dem vorgenommenen Ausmaß nicht erforderlich gewesen seien. Allenfalls an zwei, drei Stellen hätte es eines Rückschnittes bedurft, die Kosten seien daher jedenfalls zu teilen. Zudem habe der Landesbetrieb in der Vergangenheit die Heckenschnitte kostenlos durchgeführt und tue dies weiterhin, spare jedoch den Abschnitt entlang des Grundstückes des Klägers aus. Der Landesbetrieb habe sich in der Vergangenheit auch zur Pflege der Hecken verpflichtet. Die geltend gemachte Höhe der Kosten sei schließlich nicht nachvollziehbar.

Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme und Kostenforderung

Die so begründete Klage wies das Gericht nunmehr ab. In den Entschei­dungs­gründen des Urteils heißt es unter anderem, dass Rügen des Klägers zum Umfang der Beein­träch­tigung und zur Pflege durch den Landesbetrieb in der Vergangenheit unbeachtlich sind, weil die ursprüngliche Aufforderung zum Heckenschnitt aus dem Jahr 2022 bestandskräftig geworden ist. Auch sind die jetzt von dem beauftragten Unternehmen durchgeführten Arbeiten nicht zu beanstanden: Weder hat die Firma mehr geschnitten, als es auch dem Kläger aufgegeben worden war, noch hätte der Landesbetrieb selbst die Arbeiten durchführen müssen, anstatt den Auftrag an eine Garten- und Landschafts­baufirma zu vergeben. Dass der Kläger und der Landesbetrieb in der Vergangenheit eine vertragliche Absprache zum Rückschnitt getroffen hätten, oder dass sich eine Verpflichtung des Landes gewohn­heits­rechtlich ergebe, sah das Gericht nicht. Schließlich war der Kläger auch nicht mit seinem Einwand zu hören, die Arbeiten hätten mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können. Die Rechnung des beauftragten Unternehmens ließ keine groben Fehlgriffe in der Preis­ka­l­ku­lation oder überflüssige Maßnahmen erkennen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/mw)

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