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22.04.2026 
Sie sehen mehrere Stimmzettel mit einem Kreuz für „ja“, „nein“ bzw. „Enthaltung“ und einen teilweise zugeklappten Stimmzettel.

Dokument-Nr. 35921

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss21.04.2026

Antrag eines Ratsmitglieds wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Organtreue abgewiesenGericht betont Vorrang inner­or­ga­ni­sa­to­rischer Klärung und weist Eilantrag als unzulässig zurück

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat es abgelehnt, den Rat der Stadt Köln im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Rechts­wid­rigkeit der Annahme eines Dring­lich­keits­be­schlusses des Rates festzustellen und diesen Beschluss aufzuheben.

Am 19. März 2026 hat der Rat der Stadt Köln beschlossen, die Geschäfts­ordnung des Rates und der Bezirks­ver­tre­tungen der Stadt Köln zu ändern. In den Bezirks­ver­tre­tungen werden danach sowohl die Zahl der benötigten Stimmen (das sog. Quorum) zur Beantragung einer geheimen Abstimmung als auch das Quorum zur Beantragung einer namentlichen Abstimmung auf jeweils ein Viertel der Mitglieder der Bezirks­ver­tretung erhöht. Der Beschluss ging auf einen gemeinsamen Dring­lich­keits­antrag der Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU, SPD, Die Linke, Volt, FDP/KSG und der Ratsgruppen BSW und Die PARTEI sowie eines Einzel­rats­mit­glieds zurück, der erst am Tag der Ratssitzung auf die Tagesordnung genommen wurde.

Gerügte Verletzung von Mitwir­kungs­rechten aufgrund verkürzter Beratungszeit und fehlender Aussprache

Der Antragsteller, ein Mitglied der Fraktion der AfD im Rat der Stadt Köln, sah seine Rechte dadurch verletzt, dass ihm nicht genügend Zeit zur Vorbereitung auf den Dring­lich­keits­antrag geblieben sei und keine ausführliche Debatte zur Sache stattgefunden habe, sodass er nicht zur Meinungsbildung des Rates in dem üblichen Umfang durch Redebeiträge und Rückfragen an die übrigen Mitglieder habe beitragen können.

Vorrang inner­or­ga­ni­sa­to­rischer Rüge und keine erkennbare Rechts­ver­letzung

Das Gericht hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung steht der Grundsatz der Organtreue entgegen. Ratsmitglieder müssen danach rechtliche Bedenken gegen Beschluss­fas­sungen in der verfah­rens­rechtlich gebotenen Form rechtzeitig dem Rat gegenüber geltend machen. Dies hat der Antragsteller nicht getan, sondern unmittelbar das Verwal­tungs­gericht angerufen. Ergänzend hat das Gericht ausgeführt, dass eine Verletzung der Rechte des Ratsmitglieds auf rechtzeitige Information nicht erkennbar sei, da sich der Antragsteller zu dem Dring­lich­keits­antrag in der Ratssitzung mit einem umfangreichen Redebeitrag zu Wort melden konnte.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/mw)

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