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Dokument-Nr. 35349

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Verwaltungsgericht Münster Urteil27.08.2025

Ex-IS-Kämpfer darf nach Tadschikistan abgeschoben werdenAbschie­bungs­verbot für tadschikisches IS-Mitglied zu Recht widerrufen, weil ihm in seinem Heimatland keine Folter droht

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat das von ihm zuvor zu Gunsten eines tadschikischen Staats­an­ge­hörigen festgestellte Abschie­bungs­verbot nach dem Aufent­halts­gesetz zu Recht widerrufen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden.

Der heute im Kreis Warendorf wohnhafte Kläger hatte sich 2015 dem "Islamischen Staat" angeschlossen und war für diesen in Syrien und im Irak gewesen. Deswegen wurde er mit Urteil des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf vom 13. Juli 2017 unter anderem wegen mitglied­s­chaft­licher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Jahr 2018 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot fest, da stichhaltige Gründe für die Annahme vorlagen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan Folter oder andere menschen­rechts­widrige Behandlung drohte.

Bundesamt hob Abschie­bungs­verbot auf

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2024 widerrief das Bundesamt dieses Abschie­bungs­verbot. Zur Begründung führte es aus, tadschikische Stellen hätten zugesichert, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Tadschikistan nicht mit Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe konfrontiert werde.

Keine Gefahr von Folter oder Misshandlung mehr zu befürchten

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht nunmehr ab. Zur Begründung führte es aus, es bestehe aufgrund der aktuellen Erkenntnislage keine beachtliche Wahrschein­lichkeit für die Gefahr von Folter oder Misshandlung des Klägers durch den tadschikischen Staat bzw. dessen Sicher­heits­kräfte. Eine bindende Verbalnote des Außen­mi­nis­teriums der Republik Tadschikistan sichere dem Kläger individuell zu, dass er nicht erneut wegen der in Deutschland bereits abgeurteilten Straftaten belangt werde. Zudem garantiere Tadschikistan die Wahrung des Folterverbots. Diese Zusicherung ist zur Überzeugung des Gerichts hinreichend belastbar. Nach aktuellen Informationen sei nicht feststellbar, dass in der jüngeren Vergangenheit nach Tadschikistan zurückgekehrte Personen, die einem vergleichbaren Personenkreis angehören, von Folter oder unmenschlicher Behandlung betroffen waren. So habe Tadschikistan unter anderem in der Vergangenheit Haftbesuche von Botschafts­an­ge­hörigen ermöglicht, bei denen keine Verstöße gegen das Folterverbot festgestellt worden seien. Anfragen Deutschlands würden stets und zunehmend schnell beantwortet.

Antrag auf Zulassung der Berufung möglich

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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