Verwaltungsgericht Mainz Urteil14.10.2025
Minister dürfen Stadtratsmitglieder seinWahlanfechtung erfolglos
Ein Ministeramt ist mit der Mitgliedschaft im Stadtrat nicht unvereinbar, sodass eine hierauf gestützte Wahlanfechtung erfolglos ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Kläger ist Mitglied im Stadtrat der Landeshauptstadt Mainz. Er wendete sich gegen die Gültigkeit der Wahl des Stadtrats der Landeshauptstadt Mainz vom 9. Juni 2024. Hierbei kandidierten unter anderem vier Minister des Landes Rheinland-Pfalz. Der Minister des Innern und für Sport erhielt bei der Wahl einen Sitz im Stadtrat, die übrigen Ministerinnen sog. Nachrückerplätze.
Kläger sieht Wahlfehler
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Ungültigerklärung der Stadtratswahl. Es liege ein Wahlfehler vor, da für die vier Minister eine Unvereinbarkeit von Ministeramt und Stadtratsmandat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - gegeben sei. Es habe sich um "Scheinkandidaturen" gehandelt. Die Minister hätten ihr Stadtratsmandat nicht annehmen dürfen, ohne ihr Ministeramt niederzulegen. Vor der Wahl hätten sie eine Erklärung abgeben müssen, ob sie sich für das Stadtratsmandat oder ihr Ministeramt entscheiden werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
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Unvereinbarkeitsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG findet auf Minister keine Anwendung
Der geltend gemachte Wahlfehler liege nicht vor. Die Unvereinbarkeitsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG finde auf die Minister keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Stadtratsmitglied nicht gleichzeitig hauptamtlich tätig sein als Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet), der unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder mit der überörtlichen Prüfung der Gemeinde befasst ist. Die Norm beruhe auf Art. 137 Abs. 1 GG, der es dem Gesetzgeber lediglich für bestimmte, abschließend definierte Personengruppen ermögliche, eine Unvereinbarkeit zwischen Amt und Mandat festzulegen. Minister fielen indes nicht darunter. Sie seien weder Beamte noch Angestellte bzw. Beschäftigte, da sie in einem speziellen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stünden, das kein Beamtenverhältnis im formellen Sinne sei. Darüber hinaus sei auch keine unmittelbare Befassung mit Aufgaben der Staatsaufsicht gegeben. Der Begriff der Staatsaufsicht umfasse allein die Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß §§ 117 ff. der Gemeindeordnung - GemO -. Hierin sei der Minister des Innern und für Sport lediglich als Leiter der oberen bzw. obersten Kommunalaufsichtsbehörde eingebunden. Da für die Aufsicht über die Landeshauptstadt Mainz aber nicht das Ministerium, sondern die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion direkt zuständig sei, fehle es an der unmittelbaren Befassung des Ministers.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu stellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)