Verwaltungsgericht Mainz Beschluss29.12.2025
Fehlende, falsche oder nicht funktionstüchtige Kohlenmonoxid-Melder in Shishabar rechtferigen Untersagung der Zubereitung und Abgabe von Shisha-Pfeifen in ShishabarShishabar künftig ohne Shishas
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Eilantrag eines Shishabar-Betreibers, dem die Zubereitung und Abgabe von Shisha-Pfeifen untersagt worden war, abgelehnt.
In der seit dem Jahr 2018 von dem Antragsteller betriebenen Shishabar fanden im Zeitraum Juli 2021 bis Oktober 2025 zahlreiche Kontrollen durch die Antragsgegnerin statt. In diesem Rahmen stellte die Antragsgegnerin jeweils Verstöße gegen sicherheitsrelevante Vorschriften fest. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller wiederholt erfolglos zur Beseitigung der Missstände aufgefordert und diverse Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet hatte, untersagte sie ihm im Oktober 2025 mit sofortiger Wirkung die Zubereitung und Abgabe von Shisha-Pfeifen.
Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er trug insbesondere vor, die Anordnung sei rechtswidrig, da er seinen Betrieb ordnungsgemäß führe und alle sicherheits- und gaststättenrechtlichen Anforderungen erfülle.
Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Antrag ab. Die streitgegenständliche Anordnung habe auf Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Gaststättengesetzes ergehen dürfen. Danach können Gewerbetreibenden jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste und der im Betrieb Beschäftigten unter anderem gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erteilt werden.
Fehlende, falsche oder nicht funktionstüchtige Kohlenmonoxid-Melder
Hier habe der Antragsteller es über einen Zeitraum von mehreren Jahren trotz wiederholter Belehrungen, Beanstandungen und sogar Bußgeldverfahren versäumt, für einen hinreichenden Schutz seiner Gäste und Beschäftigten vor den Gefahren durch das beim Shisha-Gebrauch entstehende Kohlenmonoxid zu sorgen. Die Einatmung von Kohlenmonoxid könne (sogar lebensbedrohliche) Gefahren für die betroffenen Menschen verursachen. Eine besondere Gefahr ergebe sich hierbei daraus, dass das Gas keinen Geruch oder Geschmack habe. Vorliegend seien mehrfach fehlende, falsche oder nicht funktionstüchtige CO-Melder in der Shishabar vorgefunden worden. Diese seien aber dringend erforderlich, um rechtzeitig vor einer zu hohen Kohlenmonoxidbelastung gewarnt zu werden und akute Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
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Rauchen von Tabak im Nichtraucherbereich
Überdies sei im Rahmen der behördlichen Kontrollen auch das Rauchen von Shishas mit Tabak im Nichtraucherbereich festgestellt worden. Dies widerspreche den Vorgaben des § 7 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes. Schließlich habe auch die Zubereitung der Shisha-Pfeifen mehrfachen Beanstandungen unterlegen. So sei es – etwa durch das mit einer Pappe bedeckte oder mit einem Fön betriebene Ofenrohr im Außenbereich oder die Zwischenlagerung von glühender Kohle in einem Topf auf dem Fußboden – zu Brand- und Gesundheitsgefahren gekommen. Eine Besserung oder eine Einsicht des Antragstellers sei indes nicht eingetreten, zumal er auch im Rahmen seiner Antragsschrift weiter behauptet habe, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Letztlich sei die Anordnung auch verhältnismäßig. Insbesondere habe die Antragsgegnerin von einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis abgesehen.
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist noch nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)