Verwaltungsgericht Mainz Beschluss08.09.2026
Keine Gefährlichkeit eines Hundes bei artgerechtem Abwehrverhalten
Das Verwaltungsgericht Mainz hat dem Eilantrag eines Hundehalters, dessen Hund von einer Verbandsgemeinde als "gefährlich" eingestuft worden war, stattgegeben. Anlass für die Einstufung des Hundes als "gefährlich" im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde war ein Beißvorfall, der bei einem Familientreffen stattgefunden hatte. Der Hund biss einer Person in die Lippe, sodass sie operiert werden musste.
Das Gericht gab dem Antrag des Hundehalters statt. Es berücksichtigte zwar, dass der Hund die Geschädigte gebissen und sie hierdurch erheblich an einer äußerst empfindlichen Stelle verletzt hatte. Allerdings habe die Geschädigte mit ihrem Verhalten das Zubeißen des Hundes mutmaßlich provoziert. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Geschädigte den Kopf des Hundes mit beiden Händen festgehalten und ihr Gesicht unmittelbar vor das Gesicht des Hundes gehalten habe, um ihn möglicherweise zu küssen. Insofern habe es einem artgerechten Abwehr- und Verteidigungsverhalten entsprochen, dass sich der Hund aus der ihn einengenden und übergriffigen bzw. bedrohlich wirkenden Situation gegenüber einer ihm unbekannten Person befreien wollte. Zudem habe es sich bei der Geschädigten um eine erwachsene Person gehandelt, von der ein artgerechter Umgang mit einem Hund erwartet werden könne. Angesichts des Umstandes, dass weitere Beißvorfälle nicht bekannt waren und keine anderen Anhaltspunkte für eine Bissigkeit des Hundes vorlagen, könne von einer Gefährlichkeit des Hundes derzeit nicht ausgegangen werden.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)