07.08.2025
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
07.08.2025 
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 35280

Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
Drucken
Beschluss23.07.2025Verwaltungsgericht Mainz1 L 281/25.MZ
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss23.07.2025

Landwirt wendet sich vergeblich gegen Betrie­bs­er­laubnis eines benachbarten Schießstands mit einer Schus­s­ent­fernung von 25 MeternSchießstand in Niederheimbach darf vorläufig weiter betrieben werden

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat den Eilantrag eines Landwirts gegen einen Schießstand abgelehnt.

Der Antragsteller ist Eigentümer von landwirt­schaft­lichen Flächen, die an die streit­ge­gen­ständliche Schießanlage angrenzen. Es handelt sich um einen teilabgedeckten Schießstand mit einer Schus­s­ent­fernung von 25 Metern.

Hintergrund des Verfahrens ist eine seit mehreren Jahren andauernde Ausein­an­der­setzung zwischen dem Antragsteller und dem beigeladenen Schützenverein. Der Antragsteller befürchtet, dass seine Flächen von austretenden Geschossen getroffen werden könnten. Deshalb wurde die Schießstätte in der Vergangenheit mehrfach durch unter­schiedliche Sachverständige begutachtet. Auf ihre Empfehlung wurden sog. Bodenblenden auf der Schießbahnsohle verbaut. Diese werden in der Fachwelt hinsichtlich ihrer Funkti­o­ns­fä­higkeit kontrovers diskutiert und sind deswegen in den sicher­heits­tech­nischen Regelwerken bisher nicht vorgesehen. Zuletzt wurden im Zeitraum Februar bis April 2025 drei Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­ständigen für die Sicherheit von nicht­mi­li­tä­rischen Schießstätten erstellt. Nach Durchführung von Beschuss­ver­suchen stellte der Sachverständige einen sicheren Schießbetrieb fest. Auf dieser Grundlage erteilte der Antragsgegner dem beigeladenen Schützenverein unter Anordnung des Sofortvollzugs eine Erlaubnis zum Betrieb der Anlage. Gegen die Erlaubnis richtete sich der Eilantrag des Antragstellers, den das Verwal­tungs­gericht ablehnte.

Die Betrie­bs­er­laubnis verstoße bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegen Vorschriften, die gerade dem Schutz des Antragstellers dienten. Seine Rügen seien nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen im Rahmen des maßgeblichen Prüfungsrahmens ernstlich in Zweifel zu ziehen. Deshalb falle die vorzunehmende Inter­es­se­n­ab­wägung zu Lasten des Antragstellers aus.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35280

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI