Verwaltungsgericht Mainz Urteil04.12.2025
Taxifahrer bekommt bei Wohnungsdurchsuchung gefundene 104.836,73 Euo Bargeld nicht zurückZweifel an dem Eigentum des Geldes
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des bei ihm sichergestellten Bargelds in Höhe von 104.836,73 €, da die Einziehung des Geldes durch das Landeskriminalamt rechtmäßig war. Dies hatte das Verwaltungsgericht Main entschieden. Das Urteil wurde durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. März 2026 bestätigt.
Das Bargeld wurde bei dem Kläger im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung wegen Ermittlungen im Bereich der Drogenkriminalität aufgefunden. Es befand sich in verschiedener Stückelung, teilweise in Tüten, Geldbörsen, Kartons oder lose in seiner Wohnung. Die Ermittlungen gegen den Kläger wurden zwar eingestellt; gleichwohl stellte der Beklagte das Bargeld sicher und ordnete seine Einziehung an, weil Zweifel an dem Eigentum des Geldes bestünden: Der Kläger habe weder die Herkunft der großen Bargeldsumme nachgewiesen, noch einen plausiblen Verwendungszweck erklären können - zumal er als angestellter Taxifahrer nur über ein sehr geringes Einkommen verfüge.
Das Gericht ging aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass der Kläger nicht rechtmäßiger Eigentümer des aufgefundenen Geldes sei und ihm daher kein Anspruch auf Herausgabe des Geldes zustehe: Die Behauptungen des Klägers, er habe einen Großteil des Geldes als Darlehen von Bekannten und Verwandten aus dem Ausland mitgebracht bekommen und den Rest angespart, weil er mit dem Geld ein Taxiunternehmen gründen bzw. ein Kioskgeschäft habe eröffnen wollen, überzeugten das Gericht nicht. Es sei schon nicht nachvollziehbar, warum über die behaupteten Darlehensverträge keinerlei schriftliche Aufzeichnungen (wie etwa SMS oder E-Mails) existierten und warum der Kläger das Bargeld nicht auf ein Konto eingezahlt habe. Es lägen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den Geschäftsideen um ernsthafte Vorhaben gehandelt haben könnte. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung bereits 60 Jahre alt war und die behaupteten Darlehen voraussichtlich niemals hätte zurückzahlen können. Ferner sei dem Kläger nicht aufgefallen, dass der Beklagte das Geld zunächst falsch gezählt habe und von einem um 2.600,00 € geringeren Betrag ausgegangen war.
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden. Sie ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)