Verwaltungsgericht Mainz Urteil27.11.2025
Burschenschaft darf von Verfassungsschutz beobachtet werden
Der Kläger ist der Altherrenverband einer pflichtschlagenden Burschenschaft. Er wendete sich mit seiner Klage gegen die Einstufung als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes und seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht.
Im März 2024 gelangte das beklagte Land zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Burschenschaft um einen Personenzusammenschluss handelt, der politisch ziel- und zweckgerichtete Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt und daher vom Verfassungsschutz zu beobachten sei. Dies teilte der Beklagte im April 2024 öffentlichkeitswirksam mit. In dem im Juni 2025 vorgestellten Verfassungsschutzbericht des Beklagten für das Jahr 2024 wurde die Burschenschaft sodann im Abschnitt „Brennpunktthemen“ unter der Rubrik „Das Netzwerk der ‚Neuen Rechten‘“ erwähnt.
Für den Altherrenverband sind die vorliegenden Belege zu angeblichen verfassungsfeindlichen Bestrebungen substanzlos
Der Altherrenverband der Burschenschaft macht mit seiner Klage geltend, die öffentlichkeitswirksame Bekanntgabe seiner angeblich verfassungsfeindlichen Bestrebungen sowie seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht seien rechtswidrig. Die Burschenschaft befasse sich bereits nicht mit parteipolitischen Themen, sondern habe sich der studentischen und akademischen Brauchtumspflege verschrieben. Die Aktivitäten der – wenn überhaupt als Beobachtungsobjekt in Betracht kommenden – aktiven Burschenschaft, die sich ausschließlich aus Studenten zusammensetze und von dem Altherrenverband abzugrenzen sei, beschränkten sich auf den universitären Campusbereich. Die dem Beklagten vorliegenden Belege seien substanzlos und fußten überwiegend auf bereits weit in der Vergangenheit liegenden Ereignissen. Die angelasteten Einzeläußerungen seien der Burschenschaft im Übrigen nicht zurechenbar. Auch die konkrete Darstellung im Verfassungsschutzbericht sei zu beanstanden. Zudem sei nur unzureichend Akteneinsicht gewährt worden, da die Verwaltungsakte in großen Teilen Schwärzungen enthalte.
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Richter: Es gibt tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass die Burschenschaft verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorlägen, die Burschenschaft verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen. Hierbei stelle die bloße Beobachtung durch ein Amt für Verfassungsschutz noch keine Maßnahme zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit dar. Vielmehr diene sie gerade der weiteren Aufklärung des Verdachts, dass ein Personenzusammenschluss verfassungsfeindlichen Bestrebungen nachgeht. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sei die Einstufung der Burschenschaft als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes entsprechend § 5 Satz 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Februar 2020 rechtmäßig. Anders als der Kläger meine, habe der Beklagte die aktive Burschenschaft und den Altherrenverband der Burschenschaft zutreffend als untrennbare Gemeinschaft behandelt, da sich diese ausweislich ihres Webauftritts und sonstiger Verhaltensweisen bereits selbst als solche verstehe. Überdies bildeten die in dem Einstufungsvermerk samt Anlagen enthaltenen Belege – trotz der darin wegen geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen enthaltenen Schwärzungen – die die Entscheidung tragenden Umstände auch hinreichend ab. Die gewonnenen Erkenntnisse seien auch mit Blick auf die zeitliche Komponente weiter verwertbar, da insbesondere Anhaltspunkte für beachtenswerte Distanzierungen von älteren Äußerungen bzw. Aktivitäten oder für eine Neuausrichtung der (ohnehin traditionsbewussten) Burschenschaft infolge eines Wechsels bzw. Austauschs der maßgebenden Akteure weder ersichtlich noch vorgetragen worden seien. Den gewonnenen Erkenntnissen komme auch ein politischer Hintergrund zu: Hierfür sprächen insbesondere der Satzungszweck der Burschenschaft, die Themen und Inhalte der durch die Burschenschaft organisierten Vortragsveranstaltungen sowie die politischen Vernetzungen einer Vielzahl ihrer Mitglieder. Die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragenden Erkenntnisse setzten sich zusammen aus eigenen Äußerungen von Mitgliedern der Burschenschaft, aus dem öffentlichen Auftreten der Burschenschaft in den sozialen Medien, aus der Auswahl der Vortragsreferenten wie -themen im Rahmen von Veranstaltungen sowie der Pflege intensiver Vernetzungen und Beziehungen zu einschlägigen anderen Organisationen. Die festgestellten Bestrebungen seien nicht allein auf eine innere Haltung beschränkt, sondern auch darauf gerichtet, wesentlich auf die Meinungsbildung insbesondere junger Menschen prägenden Einfluss zu nehmen. Gerade in ihrer Gesamtheit rechtfertigten die Erkenntnisse insoweit eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Letztlich begegne auch die konkrete Darstellung der Burschenschaft im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2024 im Abschnitt „Brennpunktthemen“ keinen rechtlichen Bedenken. Diese sei inhaltlich korrekt sowie sachlich und mit der gebotenen Zurückhaltung erfolgt.
Die Entscheidung ist hier abrufbar. Sie ist noch nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)