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Dokument-Nr. 35681

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Urteil27.11.2025Verwaltungsgericht Mainz1 K 63/25.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil27.11.2025

Burschenschaft darf von Verfas­sungs­schutz beobachtet werden

Der Kläger ist der Alther­ren­verband einer pflicht­schla­genden Burschenschaft. Er wendete sich mit seiner Klage gegen die Einstufung als Beobach­tungs­objekt des Verfas­sungs­schutzes und seine Erwähnung im Verfas­sungs­schutz­bericht.

Im März 2024 gelangte das beklagte Land zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Burschenschaft um einen Perso­nen­zu­sam­men­schluss handelt, der politisch ziel- und zweckgerichtete Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt und daher vom Verfas­sungs­schutz zu beobachten sei. Dies teilte der Beklagte im April 2024 öffent­lich­keits­wirksam mit. In dem im Juni 2025 vorgestellten Verfas­sungs­schutz­bericht des Beklagten für das Jahr 2024 wurde die Burschenschaft sodann im Abschnitt „Brenn­punkt­themen“ unter der Rubrik „Das Netzwerk der ‚Neuen Rechten‘“ erwähnt.

Für den Alther­ren­verband sind die vorliegenden Belege zu angeblichen verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen substanzlos

Der Alther­ren­verband der Burschenschaft macht mit seiner Klage geltend, die öffent­lich­keits­wirksame Bekanntgabe seiner angeblich verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen sowie seine Erwähnung im Verfas­sungs­schutz­bericht seien rechtswidrig. Die Burschenschaft befasse sich bereits nicht mit partei­po­li­tischen Themen, sondern habe sich der studentischen und akademischen Brauch­tums­pflege verschrieben. Die Aktivitäten der – wenn überhaupt als Beobach­tungs­objekt in Betracht kommenden – aktiven Burschenschaft, die sich ausschließlich aus Studenten zusammensetze und von dem Alther­ren­verband abzugrenzen sei, beschränkten sich auf den universitären Campusbereich. Die dem Beklagten vorliegenden Belege seien substanzlos und fußten überwiegend auf bereits weit in der Vergangenheit liegenden Ereignissen. Die angelasteten Einze­l­äu­ße­rungen seien der Burschenschaft im Übrigen nicht zurechenbar. Auch die konkrete Darstellung im Verfas­sungs­schutz­bericht sei zu beanstanden. Zudem sei nur unzureichend Akteneinsicht gewährt worden, da die Verwaltungsakte in großen Teilen Schwärzungen enthalte.

Richter: Es gibt tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass die Burschenschaft verfas­sungs­feindliche Bestrebungen verfolgt

Das Verwal­tungs­gericht Mainz wies die Klage ab. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorlägen, die Burschenschaft verfolge verfas­sungs­feindliche Bestrebungen. Hierbei stelle die bloße Beobachtung durch ein Amt für Verfas­sungs­schutz noch keine Maßnahme zur Feststellung der Verfas­sungs­wid­rigkeit dar. Vielmehr diene sie gerade der weiteren Aufklärung des Verdachts, dass ein Perso­nen­zu­sam­men­schluss verfas­sungs­feind­lichen Bestrebungen nachgeht. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sei die Einstufung der Burschenschaft als Beobach­tungs­objekt des Verfas­sungs­schutzes entsprechend § 5 Satz 1 des Landes­ver­fas­sungs­schutz­ge­setzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Februar 2020 rechtmäßig. Anders als der Kläger meine, habe der Beklagte die aktive Burschenschaft und den Alther­ren­verband der Burschenschaft zutreffend als untrennbare Gemeinschaft behandelt, da sich diese ausweislich ihres Webauftritts und sonstiger Verhal­tens­weisen bereits selbst als solche verstehe. Überdies bildeten die in dem Einstu­fungs­vermerk samt Anlagen enthaltenen Belege – trotz der darin wegen geheim­hal­tungs­be­dürftiger Tatsachen enthaltenen Schwärzungen – die die Entscheidung tragenden Umstände auch hinreichend ab. Die gewonnenen Erkenntnisse seien auch mit Blick auf die zeitliche Komponente weiter verwertbar, da insbesondere Anhaltspunkte für beachtenswerte Distanzierungen von älteren Äußerungen bzw. Aktivitäten oder für eine Neuausrichtung der (ohnehin tradi­ti­o­ns­be­wussten) Burschenschaft infolge eines Wechsels bzw. Austauschs der maßgebenden Akteure weder ersichtlich noch vorgetragen worden seien. Den gewonnenen Erkenntnissen komme auch ein politischer Hintergrund zu: Hierfür sprächen insbesondere der Satzungszweck der Burschenschaft, die Themen und Inhalte der durch die Burschenschaft organisierten Vortrags­ver­an­stal­tungen sowie die politischen Vernetzungen einer Vielzahl ihrer Mitglieder. Die den Verdacht verfas­sungs­feind­licher Bestrebungen tragenden Erkenntnisse setzten sich zusammen aus eigenen Äußerungen von Mitgliedern der Burschenschaft, aus dem öffentlichen Auftreten der Burschenschaft in den sozialen Medien, aus der Auswahl der Vortrags­re­fe­renten wie -themen im Rahmen von Veranstaltungen sowie der Pflege intensiver Vernetzungen und Beziehungen zu einschlägigen anderen Organisationen. Die festgestellten Bestrebungen seien nicht allein auf eine innere Haltung beschränkt, sondern auch darauf gerichtet, wesentlich auf die Meinungsbildung insbesondere junger Menschen prägenden Einfluss zu nehmen. Gerade in ihrer Gesamtheit rechtfertigten die Erkenntnisse insoweit eine Beobachtung durch den Verfas­sungs­schutz. Letztlich begegne auch die konkrete Darstellung der Burschenschaft im Verfas­sungs­schutz­bericht für das Jahr 2024 im Abschnitt „Brenn­punkt­themen“ keinen rechtlichen Bedenken. Diese sei inhaltlich korrekt sowie sachlich und mit der gebotenen Zurückhaltung erfolgt.

Die Entscheidung ist hier abrufbar. Sie ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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