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15.07.2026 

Dokument-Nr. 36102

Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.
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Urteil21.05.2026Verwaltungsgericht Mainz1 K 335/25.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil21.05.2026

Keine rückwirkende Gewährung eines EhrensoldsUrteil des Verwal­tungs­ge­richts Mainz zum Ende 2024 geänderten Ehrensoldgesetz

Wer ehrenamtlich als Bürgermeister gearbeitet hat, kann später eine lebenslange finanzielle Absicherung (den sogenannten Ehrensold) bekommen. Seit einer Geset­ze­s­än­derung 2024 gilt: Man darf diesen Ehrensold auch dann erhalten, wenn man gleichzeitig im öffentlichen Dienst angestellt ist. Allerdings hat das Verwal­tungs­gericht Mainz klargestellt, dass diese Regelung nicht rückwirkend für die Vergangenheit gilt.

Der Kläger war von bis August 2019 ehrenamtlicher Ortsbür­ger­meister. Bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 1. Dezember 2024 war er hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit Dezember 2024 erhält er einen Ehrensold. Der Ehrensold ist eine lebenslange, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Versorgung unter anderem für ehrenamtliche Kommu­na­l­po­litiker nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

Kläger möchte auch für die Vergangenheit Ehrensold

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Ehrensolds auch für den Zeitraum vom September 2019 bis November 2024. Zur Begründung verwies er auf eine Ende 2024 in Kraft getretene Änderung des Ehren­sold­ge­setzes, mit der das zuvor gesetzlich geregelte Ruhen des Ehren­soldan­spruchs für hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigte aufgehoben worden war. Die fehlende rückwirkende Anwendung der Neuregelung verstoße seiner Auffassung nach gegen den Gleichheitssatz, da sie zu einer Ungleich­be­handlung der Ehren­sold­be­rech­tigten führe. Die Regelung sei daher auf ihre Verfas­sungs­mä­ßigkeit zu prüfen.

Richter: Stich­tags­re­gelung ist verfas­sungsgemäß

Das Verwal­tungs­gericht Mainz wies die Klage ab. Nach der gesetzlichen Überg­angs­re­gelung (vgl. Art. 2 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Ehren­sold­ge­setzes vom 26. November 2024) werde ein Ehrensold aufgrund der Geset­ze­s­än­derung frühestens ab deren Inkrafttreten gewährt. Eine Rückwirkung sei nicht vorgesehen. Die vom Gesetzgeber getroffene Stich­tags­re­gelung sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Diesem sei es auch mit Blick auf den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebens­sach­verhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Zudem sei auch die frühere Rechtslage, wonach der Ehren­soldan­spruch während einer haupt­be­ruf­lichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst ruhte, nach der Rechtsprechung rechtmäßig gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

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