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Dokument-Nr. 35369

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Beschluss04.09.2025Verwaltungsgericht Köln9 L 1609/25
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss04.09.2025

Alkoholverbot auf dem Brüsseler Platz in Köln bleibt vorerst bestehenEilantrag einer Privatperson gegen Verbot des Alkoholkonsums erfolglos

Die Allge­mein­ver­fügung der Stadt Köln über ein nächtliches Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auf dem Brüsseler Platz in Köln vom 14. Mai 2025 darf von der Stadt Köln vorerst weiter vollzogen werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit Beschluss vom 4. September 2025 entschieden und damit den Eilantrag einer Privatperson abgelehnt, welche gegen die Allge­mein­ver­fügung Klage erhoben hat und bereits während des laufenden Klageverfahrens auf dem Brüsseler Platz wieder nachts Alkohol konsumieren wollte.

Das Oberver­wal­tungs­gericht NRW hatte der Stadt unter Berück­sich­tigung von Lärmmessungen aus Juli 2022 mit Urteil vom 28. September 2023 aufgegeben, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Lärm zu ergreifen, so dass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Bereich des Brüsseler Platzes gesund­heits­ge­fährdende Ruhestörungen unterbunden werden. Die Stadt hatte daraufhin zunächst ein nächtliches Verweilverbot verhängt, das nach Ansicht des Gerichts unver­hält­nismäßig war, da zunächst mildere Mittel getestet werden müssten.

Alkoholkonsum ist wesentliche Ursache für Geräu­schim­mis­sionen auf dem Platz

Mit der Allge­mein­ver­fügung untersagte die Stadt deshalb ab dem 15. Mai 2025 den Konsum von Alkohol und das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken auf der Platzfläche des Brüsseler Platzes und in einigen Anliegerstraßen. Begründet wurde dies damit, dass der Konsum von Alkohol auf dem Brüsseler Platz eine wesentliche Ursache für das Entstehen der vom Brüsseler Platz ausgehenden Geräu­schim­mis­sionen sei.

Alkoholverbot ist eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zur Lärmreduktion

Den dagegen gerichteten Eilantrag einer Privatperson hat das Verwal­tungs­gericht heute abgelehnt. Das Alkoholverbot ist nicht offensichtlich rechtswidrig und insbesondere voraussichtlich eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zur Lärmreduktion, da es voraussichtlich dazu führt, dass der Brüsseler Platz als "Party-Treffpunkt" weniger attraktiv wird. Vor diesem Hintergrund sind die Erfolgs­aus­sichten der Klage des Antragstellers offen. Das Gericht hat es abgelehnt, den Kläger bis zu einer Entscheidung über die Klage von dem Alkoholverbot zu befreien, weil dem Gesund­heits­schutz der Anwohner des Brüsseler Platzes ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse des Antragstellers, dort nachts Alkohol zu konsumieren.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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