Verwaltungsgericht Köln Beschluss03.09.2025
Zwangsgeld von 10x 3000 Euro wegen zehn einzelner Verstöße gegen baurechtliche Nutzungsuntersagung rechtmäßigBeachclub-Betreiberin am Escher See muss 30.000 Euro Zwangsgelder an die Stadt Köln zahlen
Zwei Bescheide über Zwangsgeldfestsetzungen in Höhe von insgesamt 30.000 Euro an die Betreiberin des Strandbades am Escher See wegen zehn Verstößen gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung im Jahr 2024 sind voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschlüssen vom 3. September 2025 entschieden und damit zwei Eilanträge der Betreiberin gegen die Stadt Köln abgelehnt.
Am Escher See in Köln betreibt eine Pächterfirma seit 2019 ein Strandbad mit Gastronomie. Baurechtliche Grundlage waren zunächst zwei Baugenehmigungen aus dem Jahr 2010, mit denen u. a. die Errichtung von Containern zum Ausschank von Speisen und Getränken, Terrassenflächen mit Sitzplätzen, sanitären Anlagen und Umkleiden genehmigt worden sind. Die Pächterin beantragte nach Übernahme eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Anlage. Nachdem die Stadt Köln bereits vor Entscheidung über diese Erweiterung auf dem Gelände bauliche Veränderungen festgestellt hatte, untersagte sie der Pächterin im März 2024 den kompletten Betrieb des Strandbads sowie die Ausführung weiterer Bauarbeiten. Für jeden Fall eines Verstoßes drohte sie ein Zwangsgeld von 3.000 Euro an. Nachdem die Pächterin gegen diese Nutzungsuntersagung gerichtlich nicht vorgegangen ist, ist sie bestandskräftig geworden. Auf dieser Grundlage erließ die Stadt im August und September 2024 zwei Bescheide, in denen sie Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 30.000 Euro festsetzte, nachdem sie an zehn einzelnen Tagen im Juli, August und September 2024 den Betrieb des Strandbades trotz der geltenden Nutzungsuntersagung festgestellt hatte.
Gegen die Zwangsgeldbescheide (nicht gegen die zwischenzeitlich ergangene Ablehnung einer Baugenehmigung für eine Erweiterung) hat die Pächterin 2024 zwei Klagen erhoben und im Juli 2025 Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Mit Beschlüssen vom 3. September 2025 hat das Verwaltungsgericht Köln die beiden Eilanträge gegen die Zwangsgeldfestsetzungen abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Nutzungsuntersagung von März 2024 ist nicht rechtzeitig angefochten worden und weiterhin daher wirksam und taugliche Grundlage für die Zwangsgeldbescheide (beachte: ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist im Vollstreckungsverfahren rechtlich nicht maßgeblich). Sie ist weder nichtig, noch hat sie sich erledigt. Insbesondere bestehen weiterhin Zweifel, ob die seit der Untersagung teilweise zurückgebauten, bestehenden baulichen Anlagen wieder gänzlich dem 2010 genehmigten Zustand entsprechen; diese Zweifel vermochte die Antragstellerin im Eilverfahren nicht auszuräumen. Sie sind auch hinsichtlich der Höhe des jeweils festgesetzten Gesamtbetrages (3.000 Euro x 10) verhältnismäßig.
Gegen die Beschlüsse kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)