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07.09.2025 
Sie sehen eine Sandburg an einem Strand.

Dokument-Nr. 35363

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Beschluss03.09.2025Verwaltungsgericht Köln8 L 1836/25 und 8 L 1837/25
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Beschluss03.09.2025

Zwangsgeld von 10x 3000 Euro wegen zehn einzelner Verstöße gegen baurechtliche Nutzungs­un­ter­sagung rechtmäßigBeachclub-Betreiberin am Escher See muss 30.000 Euro Zwangsgelder an die Stadt Köln zahlen

Zwei Bescheide über Zwangs­geld­fest­set­zungen in Höhe von insgesamt 30.000 Euro an die Betreiberin des Strandbades am Escher See wegen zehn Verstößen gegen eine baurechtliche Nutzungs­un­ter­sagung im Jahr 2024 sind voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit Beschlüssen vom 3. September 2025 entschieden und damit zwei Eilanträge der Betreiberin gegen die Stadt Köln abgelehnt.

Am Escher See in Köln betreibt eine Pächterfirma seit 2019 ein Strandbad mit Gastronomie. Baurechtliche Grundlage waren zunächst zwei Bauge­n­eh­mi­gungen aus dem Jahr 2010, mit denen u. a. die Errichtung von Containern zum Ausschank von Speisen und Getränken, Terras­sen­flächen mit Sitzplätzen, sanitären Anlagen und Umkleiden genehmigt worden sind. Die Pächterin beantragte nach Übernahme eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Anlage. Nachdem die Stadt Köln bereits vor Entscheidung über diese Erweiterung auf dem Gelände bauliche Veränderungen festgestellt hatte, untersagte sie der Pächterin im März 2024 den kompletten Betrieb des Strandbads sowie die Ausführung weiterer Bauarbeiten. Für jeden Fall eines Verstoßes drohte sie ein Zwangsgeld von 3.000 Euro an. Nachdem die Pächterin gegen diese Nutzungs­un­ter­sagung gerichtlich nicht vorgegangen ist, ist sie bestandskräftig geworden. Auf dieser Grundlage erließ die Stadt im August und September 2024 zwei Bescheide, in denen sie Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 30.000 Euro festsetzte, nachdem sie an zehn einzelnen Tagen im Juli, August und September 2024 den Betrieb des Strandbades trotz der geltenden Nutzungs­un­ter­sagung festgestellt hatte.

Gegen die Zwangs­geld­be­scheide (nicht gegen die zwischen­zeitlich ergangene Ablehnung einer Baugenehmigung für eine Erweiterung) hat die Pächterin 2024 zwei Klagen erhoben und im Juli 2025 Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Mit Beschlüssen vom 3. September 2025 hat das Verwal­tungs­gericht Köln die beiden Eilanträge gegen die Zwangs­geld­fest­set­zungen abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Nutzungs­un­ter­sagung von März 2024 ist nicht rechtzeitig angefochten worden und weiterhin daher wirksam und taugliche Grundlage für die Zwangs­geld­be­scheide (beachte: ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist im Vollstre­ckungs­ver­fahren rechtlich nicht maßgeblich). Sie ist weder nichtig, noch hat sie sich erledigt. Insbesondere bestehen weiterhin Zweifel, ob die seit der Untersagung teilweise zurückgebauten, bestehenden baulichen Anlagen wieder gänzlich dem 2010 genehmigten Zustand entsprechen; diese Zweifel vermochte die Antragstellerin im Eilverfahren nicht auszuräumen. Sie sind auch hinsichtlich der Höhe des jeweils festgesetzten Gesamtbetrages (3.000 Euro x 10) verhältnismäßig.

Gegen die Beschlüsse kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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