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12.12.2025 
Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 35634

Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Urteil27.11.2025Verwaltungsgericht Köln8 K 3702/25
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Verwaltungsgericht Köln Urteil27.11.2025

Jagdrechtliche Schon­zeit­ver­kürzung ohne vorangegangene sog. FFH-Verträg­lich­keits­prüfung ist rechtswidrigJagdrechtliche Schon­zeit­ver­kürzung im April 2025 im Rhein-Sieg-Kreis war rechtswidrig

Die vom Rhein-Sieg-Kreis verfügte Verkürzung der Schonzeit für Rehwild (Schmalrehe und Böcke) betreffend den Monat April 2025 war rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit der Klage eines Umweltverbands stattgegeben.

Zur Förderung der Waldverjüngung in Jagdbezirken mit hohen Waldschäden hatte der beklagte Kreis wie bereits in den vorhergehenden Jahren die Schonzeit für Rehwild, dessen Bejagung sonst erst ab Mai gesetzlich erlaubt ist, für den Monat April 2025 aufgehoben. Die Prüfung einer solchen Maßnahme war den zuständigen Behörden in einem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbrau­cher­schutz des Landes Nordrhein-Westfalen nahegelegt worden. Die Schon­zeitauf­hebung betraf die als Haupt­scha­dens­gebiete näher gekenn­zeichneten Waldflächen in den Kommunen Eitorf, Lohmar, Much, Ruppichteroth, Siegburg und Windeck. Ein Umweltverband erhob Klage gegen die Schon­zeit­ver­kürzung unter Hinweis darauf, dass dadurch nach der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) besonders geschützte sog. Natura-2000-Gebiete ohne vorherige Verträg­lich­keits­prüfung gefährdet würden.

Das Gericht gab der Klage statt. Zur Begründung führt es aus: Die Schon­zeit­ver­kürzung ohne vorangegangene sog. FFH-Verträg­lich­keits­prüfung war rechtswidrig. Alle betroffenen sechs Kommunen verfügen über ausgewiesene Natura-2000-Schutzgebiete. Negative Auswirkungen auf die jeweiligen Natura-2000-Schutzziele durch die Schon­zeit­ver­kürzung sind nicht offensichtlich auszuschließen gewesen. Auch wenn einzelne betroffene Natura-2000-Schutzgebiete eine jagdliche Regulierung des Schalen­wild­be­standes als eine FFH-Verträg­lich­keits­prüfung entfallen lassende sog. Gebiets­ver­wal­tungs­maßnahme vorsehen, fällt die Schon­zeit­ver­kürzung als jagdliche Ausnah­me­maßnahme nicht hierunter. Denn die Ausnahme von der Verträg­lich­keits­prüfung für Gebiets­ver­wal­tungs­maß­nahmen soll unnötige Doppelprüfungen vermeiden. Es ist aber nicht erkennbar, dass Schon­zeit­ver­kür­zungen für Rehwild bei der Festlegung der Erhal­tungs­maß­nahmen seinerzeit "mitgedacht" worden wären und daher ohne erneute Prüfung eine Gefährdung der Schutzziele für die betroffenen Gebiete nicht zu befürchten steht.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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