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28.08.2026 

Dokument-Nr. 36218

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Urteil27.08.2026Verwaltungsgericht Köln21 K 6168/25
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Verwaltungsgericht Köln Urteil27.08.2026

Grausame Parabi­o­se­versuche für Malaria-Forschung an Mäusen rechtswidrigDie chirurgische Verbindung von Blutkreisläufen lebender Tiere stellt eine schwere Belastung dar und erfordert zwingend die Beteiligung der Tierschutz­kom­mission

Das Land NRW hat der Professorin einer Universität zu Recht verboten, Parabiose-Versuche an Mäusen durchzuführen. Dies hat das VG Köln durch Urteil entschieden, weil die Versuchsart die dabei zusam­men­ge­nähten Mäuse schwer belastet und gegen das Tierschutz­gesetz verstößt.

Die Klägerin beantragte bei dem nordrhein-westfälischen Landesamt für Verbrau­cher­schutz und Ernährung (LAVE) eine Genehmigung für die Durchführung von sog. Parabi­o­se­ver­suchen an Mäusen. Bei dieser Versuchsart wird bei zwei lebenden Mäusen flankseitig die Haut geöffnet und die Tiere werden chirurgisch so zusammengenäht, dass die Blutkreisläufe sich verbinden. Nach 8 Wochen sollten die Mäuse dann getrennt und seziert werden. Die Versuche seien für die Mäuse lediglich mittelgradig belastend und dienten der Erforschung eines Malariaimpf­stoffes.

Das LAVE genehmigte die Versuche zunächst, nahm dann aber zeitnah die Genehmigung zurück. Die Klage gegen die Rücknahme der Genehmigung wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

Zu Recht hat das LAVE die Genehmigung der Versuche zurückgenommen, da die Genehmigung offensichtlich rechtswidrig war. Die Durchführung der Versuche ist für die Mäuse nicht mittelgradig, sondern jedenfalls schwer belastend. Bezogen auf eine schwere Belastung hat die Klägerin keine Unterlagen vorgelegt, welche diese Belastungen rechtfertigten. Im Übrigen ist die Genehmigung offensichtlich verfah­rens­feh­lerhaft erteilt worden, da die zuständige Tierschutz­kom­mission nicht beteiligt wurde.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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