15.04.2026
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15.04.2026 
Sie sehen einen Abschleppwagen beim Aufladen eines PKWs.

Dokument-Nr. 35905

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Urteil15.04.2026Verwaltungsgericht Köln20 K 3976/24 und 20 K 6851/24
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Verwaltungsgericht Köln Urteil15.04.2026

In Nordrhein-Westfalen dürfen nach aktueller Rechtslage keine Abschleppkosten berechnet werdenVerwal­tungs­gericht Köln hebt Gebüh­ren­be­scheide auf

Die Erhebung von Kosten für Abschlepp­maß­nahmen ist nach der aktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen seit 2024 rechtswidrig, weil die Landesregierung eine neue Gebüh­ren­ver­ordnung zu früh erlassen hat, bevor der Landtag erst vier Monate später den Weg dafür freigemacht hat. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln aufgrund mündlicher Verhandlung am 15.04.2026 entschieden und damit zwei Gebüh­ren­be­scheide der Stadt Köln aufgehoben.

Den Gebüh­ren­be­scheiden lagen zwei Parkverstöße in Köln im Jahre 2024 zugrunde. Ein Auto war in einer Feuer­wehr­zufahrt geparkt und eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem Baumpf­le­ge­ar­beiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamtes wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200,55 Euro bzw. 305,88 Euro wurden den Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.

Das Gericht gab den Klagen statt. Zur Begründung führte es aus: Bei den Abschlepp­maß­nahmen handelt es sich um sogenannte Sicher­stel­lungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden. Diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Geset­ze­s­än­derung zum 29.12.2023 gestrichen. Nach einer Rechts­ver­ordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen. Diese Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt Ihrer Schaffung hierfür keine Verord­nungs­er­mäch­tigung bestand. Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft und stand einer abweichenden Regelung durch Rechts­ver­ordnung entgegen. Die nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende allerdings darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, wenn die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde, wenn die Beteiligten Berufung einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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