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08.10.2026 

Dokument-Nr. 36293

Sie sehen einen Einblick in das Elektronisches Stellwerk (EST) des Betriebsbahnhof in Köln.
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Beschluss08.10.2026Verwaltungsgericht Köln18 L 2186/26
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss08.10.2026

DB InfraGO AG muss keine Wettbe­wer­ber­klausel in ihre Nutzungs­be­din­gungen aufnehmenBundes­netz­agentur scheitert im Eilverfahren - Einschränkung von Kapazitäten für DB Fernverkehr und Einstufung von Lounges als Service­ein­richtung rechtswidrig

Mit Eilbeschluss hat die für die Eisen­bahn­re­gu­lierung zuständige 18. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Köln entschieden, dass die Verpflichtung der DB InfraGO AG durch die Bundes­netz­agentur zur Aufnahme einer Wettbe­wer­ber­klausel in ihre Nutzungs­be­din­gungen rechtswidrig ist.

Die DB InfraGO AG betreibt den weitüber­wie­genden Teil des deutschen Schienennetzes. Anlässlich einer Beschwerde eines italienischen Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmens, das ab 2028 in Deutschland vertakteten Schie­nen­per­so­nen­fern­verkehr anbieten will, verpflichtete die Bundes­netz­agentur mit Beschluss vom 14.08.2026 die DB InfraGO AG zur Aufnahme einer sog. Wettbe­wer­ber­klausel in ihre Nutzungs­be­din­gungen. Diese Klausel sah vor, dass auf Strecke­n­ab­schnitten, deren Kapazität infolge von Baustellen oder Umleitungen beschränkt ist, der markt­be­herr­schenden DB Fernverkehr AG nur ein maximaler Anteil von 60 bis 75 Prozent der für den Fernverkehr verbleibenden Kapazitäten zugewiesen werden kann, sobald andere Verkehrs­un­ter­nehmen auf den Strecke­n­ab­schnitten ebenfalls vertaktet verkehren wollen.

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung verneint. Weder das europäische Recht noch das nationale Eisen­bahn­re­gu­lie­rungsrecht sehen eine Verpflichtung des Betreibers von Schienenwegen zur Aufnahme einer Wettbe­wer­ber­klausel in seine Nutzungs­be­din­gungen vor. Zudem ist die Klausel ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Mit ihr beabsichtigte die Bundes­netz­agentur, Verkehrs­un­ter­nehmen, die in den vertakteten Fernver­kehrsmarkt eintreten wollen, verfestigte Kapazi­täts­aus­sichten zu sichern. Dies soll die Inves­ti­ti­o­ns­be­reit­schaft fördern und absichern. Tatsächlich würde die Wettbe­wer­ber­klausel zeitlich, räumlich und sachlich aber nur sehr eingeschränkt wirken, weshalb keine Inves­ti­ti­o­ns­ent­scheidung von dem Vorhandensein der Wettbe­wer­ber­klausel abhängig gemacht werden wird. Dies gilt gerade für den vorliegend diskutierten, auf mehrere Jahre ausgerichteten und vertakteten Verkehr.

Soweit die Bundes­netz­agentur die DB InfraGO AG im Beschluss vom 14.08.2026 außerdem verpflichtet hat, Lounges als Service­ein­rich­tungen zu behandeln und entsprechende Zugangs­re­ge­lungen in ihre Nutzungs­be­din­gungen aufzunehmen, ist dies ebenfalls rechtswidrig. Service­ein­rich­tungen zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen eisen­bahn­be­trie­bs­be­zogene Leistungen erbracht werden. Denn nur in diesen Fällen erscheint es gerechtfertigt, die Vergabe der Kontrolle der Regulie­rungs­behörde zu unterwerfen.

Aktuell betreibt die DB Fernverkehr AG in mehreren Bahnhöfen Lounges, die sie für Fahrgäste mit entsprechend teureren Fernver­kehr­s­tickets öffnet. Die Lounges sind in Bistro-, Ruhe- und Arbeitsbereiche unterteilt. Da die damit verbundenen Leistungen jedoch nicht eisen­bahn­be­trie­bs­bezogen sind, sind Lounges keine Service­ein­rich­tungen. So werden vergleichbare Leistungen in den genannten Bereichen (Verpflegung, Erholung, Arbeit) auch von Dritten in Bahnhöfen angeboten.

Hinweis: Durch die Entscheidung der Kammer wird weder der Wettbewerb im Fernverkehr allgemein noch der konkrete Markteintritt von bestimmten Fernver­kehrs­un­ter­nehmen untersagt. Hierüber hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Gegenstand war allein die Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Wettbe­wer­ber­klausel, die mangels rechtlicher Grundlage und ihrer Ungeeignetheit verneint wurde.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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