Verwaltungsgericht Köln Beschluss24.07.2026
Verwaltungsgericht kippt Mindestpreis für Mietwagenfahrten in der Stadt Köln
Die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen mit Fahrer (maximal 20 % weniger als Taxitarif) durch den OB der Stadt Köln ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
Die Stadt Köln verpflichtete mittels einer Allgemeinverfügung Mietwagenunternehmen, ab dem 1. Juni 2026 den Fahrgästen ein Mindestbeförderungsentgelt zu berechnen, das den Kölner Taxitarif für die gleiche Strecke um höchstens 20 Prozent unterschreiten darf. Zudem dürfen Rabatte, die bspw. bei App-basierter Fahrtenvermittlung von den Vermittlern gewährt werden, nicht dafür sorgen, dass der vom Fahrgast zu zahlende Betrag unterhalb dieses Mindestpreises liegt.
Hiergegen wandten sich im hier entschiedenen Verfahren zwei Mietwagenunternehmen und eine Vermittlungsplattform mit Widersprüchen bei der Stadt und Eilanträgen bei Gericht. Sie halten das Mindestbeförderungsentgelt für rechtswidrig, da dieses gegen Unionsrecht, das Personenbeförderungsgesetz und gegen Zuständigkeitsregeln verstoße.
Dem ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Der Eilantrag eines Mietwagenunternehmens ist wegen Verfristung unzulässig, die Anträge des anderen Mietwagenunternehmens und der Vermittlungsplattform haben Erfolg. Zur Begründung führt das Gericht aus: Die Festlegung des Mindestbeförderungsentgelts ist voraussichtlich rechtswidrig. Fehlerhaft ist schon, dass der Oberbürgermeister ohne hinreichende Beteiligung des Rates entschieden hat. Denn der Stadtrat hat nach dem Gesetz darüber zu befinden, ob und in welcher konkreten Ausgestaltung (Höhe, Reichweite etc.) ein Mindestbeförderungsentgelt festgelegt werden soll. Die damit verbundene Ermessensentscheidung hätte der Oberbürgermeister daher nicht allein treffen dürfen. Zudem hat die Stadt Köln den örtlichen Geltungsbereich für das Mindestbeförderungsentgelt auf den für den Taxenverkehr geltenden sog. Pflichtfahrbereich erstreckt, der über das Kölner Stadtgebiet hinausreicht, ohne hierzu befugt zu sein. Denn das Gesetz beschränkt den maximal zulässigen Geltungsbereich auf das Kölner Stadtgebiet. Außerdem unterscheiden sich Mietwagenverkehre systematisch grundlegend von Taxiverkehren, sodass die Übertragung des taxispezifischen Pflichtfahrbereichs auch deshalb rechtlich unzulässig ist.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.
Hinweis
Es sind noch weitere Verfahren von anderen Mietwagenunternehmen und Plattformen bei dem VG Köln anhängig, über die noch nicht entschieden wurde (Az. 18 L 1489/26 und 18 L 1825/26). Nur das Mietwagenunternehmen und die Plattform, die mit den Eilanträgen schon erfolgreich waren, dürfen ab dieser Entscheidung (zunächst) wieder geringere Preise als für Taxifahrten ohne Untergrenze verlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)