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Dokument-Nr. 35289

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Urteil07.08.2025Verwaltungsgericht Köln13 K 1617/21
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Verwaltungsgericht Köln Urteil07.08.2025

Bund muss Bericht zur Quali­täts­kon­trolle über die GIZ an AfD-Fraktion herausgeben

Die Bundesrepublik Deutschland muss der Fraktion „Alternative für Deutschland“ im Deutschen Bundestag den Ergebnisbericht der Externen Quali­täts­kon­trolle für das Jahr 2018 über die bundeseigene Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH zugänglich machen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

Die AfD-Fraktion richtete 2020 einen entsprechenden Antrag nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz an das Bundes­mi­nis­terium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), das den Antrag ablehnte.

Der dagegen gerichteten Klage der AfD-Fraktion hat das Gericht stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die AfD-Fraktion hat einen Anspruch auf den begehrten Infor­ma­ti­o­ns­zugang. Insbesondere der vom BMZ angeführte Verwei­ge­rungsgrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt nicht vor. Die Bundesrepublik hat nicht hinreichend dargelegt, dass das BMZ oder die GIZ in ihrer effektiven Aufga­be­n­er­le­digung gestört sind und die Arbeit der betroffenen Bediensteten beeinträchtigt sein kann, wenn der Bericht herausgegeben wird. Es ist namentlich zweifelhaft, ob infolge der Veröf­fent­lichung der Ergeb­nis­be­richte zu den Jahren 2016 und 2017 eine Tendenz erkennbar geworden ist, die Quali­täts­kon­trolle nicht als Instrument der gemeinsamen Quali­täts­ver­bes­serung zu begreifen, sondern vordergründig ein positives Bild der eigenen (Mit-)Arbeit zu zeichnen. Zudem wird durch die Veröf­fent­lichung der begehrten Dokumente zur Verwal­tungs­zu­sam­me­n­arbeit mit der GIZ nicht in den Kernbereich exekutiver Eigen­ver­ant­wortung eingegriffen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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