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Dokument-Nr. 35648

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Beschluss08.12.2025Verwaltungsgericht Koblenz5 L 1316/25.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss08.12.2025

Eilantrag gegen die beabsichtigte Ernennung des Wahlsiegers der Wahl zum Bürgermeister der Verbands­ge­meinde Puderbach bleibt erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat einen Eilantrag abgelehnt, der gegen die beabsichtigte beamten­rechtliche Ernennung des erfolgreichen Bewerbers um das Amt des Bürgermeisters der Verbands­ge­meinde Puderbach unter Berufung in ein Beamten­ver­hältnis als Kommunaler Wahlbeamter auf Zeit gerichtet ist.

Der Antragsteller ist Einwohner der Verbands­ge­meinde Puderbach und nahm als Wähler an der Wahl sowie der Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters der Verbands­ge­meinde im April 2025 teil. Im Nachgang der Wahl erhob er Wahlbeschwerde, die er damit begründete, kommunale Mandatsträger hätten im Vorfeld der Wahlen gegen das Neutra­li­tätsgebot verstoßen. Die Wahlbeschwerde blieb ohne Erfolg; eine gegen die ablehnende Entscheidung der Aufsichts­behörde gerichtete Klage ist beim Verwal­tungs­gericht Koblenz anhängig.

Mit seinem Eilantrag wollte der Antragsteller mit Blick auf das noch anhängige Wahlprü­fungs­ver­fahren die für den 18. Dezember 2025 beabsichtigte beamten­rechtliche Ernennung des gewählten Bewerbers verhindern. Hiermit blieb er ohne Erfolg.

Sein Antrag sei bereits unzulässig, so die Koblenzer Richter. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Er könne sein aktives Wahlrecht zwar im Verfahren zur Wahlprüfung durchsetzen. Das Wahlrecht vermittle ihm jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht, sich gegen die Ernennung des gewählten Bewerbers als beamten­rechtliche Folge der angefochtenen Wahl zur Wehr zu setzen. Denn für den Fall der unanfechtbaren Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl im gerichtlichen Wahlprü­fungs­ver­fahren sei die Ernennung des in dieser Wahl erfolgreichen Bewerbers rückwirkend nichtig. Bis zu einer solchen Feststellung der Unwirksamkeit sei jedoch von der Wirksamkeit der Wahl und damit auch von der Ernennungsreife des gewählten Bewerbers auszugehen. Ein etwaiger Amtsbonus des gewählten Bewerbers sei als reiner Rechtsreflex ohne dienst­rechtliche Relevanz.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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