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Dokument-Nr. 35549

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Urteil17.09.2025Verwaltungsgericht Koblenz4 K 1358/24.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil17.09.2025

Agrarförderung: Keine anlasslose Pflicht zum Nachweis der Nutzungs­be­rech­tigung

Im Rahmen des Förderprogramms Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft – EULLa – (Programmteil „Vertrags­na­tur­schutz Acker“) dürfen Nachweise über die Berechtigung der Nutzung bei tatsächlich bewirt­schafteten Flächen nur in Zweifelsfällen angefordert werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Der Landkreis Mayen-Koblenz bewilligte dem Kläger auf Antrag für das Jahr 2022 Fördermittel aus dem genannten Programm. Dabei sperrte er die Auszahlung für Flächen, für die der Kläger trotz Aufforderung keine Nutzungs­be­rech­tigung nachgewiesen hatte. Einige dieser Flächen stehen im Eigentum der Ortsgemeinde Weitersburg. Für diese Parzellen mit dem Kläger bestehende Pachtverträge hatte die Ortsgemeinde bereits im Jahr 2010 gekündigt. Gegen die Versagung der Fördermittel erhob der Kläger nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage, zu deren Begründung er vortrug, aus den einschlägigen Vorschriften ergebe sich keine Pflicht, die Nutzungs­be­rech­tigung für bewirtschaftete Parzellen schriftlich nachzuweisen.

Die Klage hatte weit überwiegend Erfolg. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe Anspruch auf die begehrte Förderung mit Ausnahme für die im Eigentum der Ortsgemeinde Weitersburg stehenden Flurstücke. Für die ohne Anlass geforderte Vorlage von (schriftlichen) Nachweisen für die Nutzungs­be­rech­tigung in Bezug auf tatsächlich und nach den Vorgaben des Programms bewirtschaftete Flächen gebe es keine rechtliche Grundlage. Die Anforderung von Nachweisen sei vielmehr an bestimmte Kriterien geknüpft. Dabei müsse es bei dem die Agrarförderung maßgeblichen Gesichtspunkt der tatsächlichen Nutzung als Anknüp­fungspunkt verbleiben. Denn die tatsächliche Nutzung landwirt­schaft­licher Flächen spreche grundsätzlich für ein entsprechendes Nutzungsrecht. Demjenigen, der die Flächen tatsächlich selbstständig programmgemäß bewirtschafte, dürften Fördermittel nur vorenthalten werden, wenn ausreichend belastbare Gründe vorlägen, beispielsweise, wenn offensichtlich keine Nutzungs­be­rech­tigung bestehe. Das sei vorliegend nur in Bezug auf die Flurstücke der Fall, die im Jahr 2022 im Eigentum der Ortsgemeinde Weitersburg standen und für die wirksame Pachtverträge mit dem Kläger fehlten.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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