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Dokument-Nr. 35937

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil27.04.2026

Identi­täts­kon­trolle an der luxemburgisch-deutschen Grenze rechtswidrigJuraprofessor klagt gegen EU-Binnen­grenz­kon­trollen

Ein Juraprofessor wurde an der Grenze zwischen Luxemburg und Deutschland von Bundes­po­li­zisten kontrolliert. Dagegen hat er geklagt und vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz Recht bekommen. Die Kontrolle war rechtswidrig.

Der Kläger reiste im Juni 2025 mit einem Linienbus von Luxemburg nach Saarbrücken. Bedienstete der Bundespolizei unterzogen ihn auf einem Rastplatz an der Bundesautobahn 8 unmittelbar hinter dem Grenzübergang Perl-Schengen einer verdachts­u­n­ab­hängigen Identi­täts­kon­trolle.

Kläger: Kontrolle ist Verstoß gegen Schengener Grenzkodex

Hiergegen erhob der Kläger wenige Tage später Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Kontroll­maßnahme rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung machte er geltend, die Grenzkontrollen verstießen gegen den Schengener Grenzkodex, weil die beklagte Bundesrepublik Deutschland deren Wieder­ein­führung und Verlängerung nicht hinreichend begründet habe. Er sei in der Vergangenheit bereits mehrfach Identi­täts­fest­stel­lungen an der Grenze unterzogen worden und rechne auch in Zukunft damit, weil er aus beruflichen Gründen häufig nach Luxemburg reise.

Richter: Feststellung der Identität des Klägers am genannten Grenzübergang war rechtswidrig

Die Klage hatte Erfolg. Die Feststellung der Identität des Klägers am genannten Grenzübergang sei rechtswidrig gewesen, so die Koblenzer Richter. Nach den einschlägigen Vorschriften könne die Bundespolizei zwar zur polizeilichen Kontrolle des grenz­über­schrei­tenden Verkehrs die Identität einer Person feststellen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Binnen­grenz­kon­trollen ihrerseits unions­rechts­konform wieder­ein­geführt oder verlängert worden seien. Die hier zu Grunde liegende Verlängerung der Binnen­grenz­kon­trollen an der luxemburgisch-deutschen Grenze für den Zeitraum vom 16. März 2025 bis zum 15. September 2025 sei indes unions­rechts­widrig gewesen.

Artikel 25 des Schengener Grenzkodexes erlaube einem Mitgliedsstaat die Wieder­ein­führung oder Verlängerung von Binnen­grenz­kon­trollen nur unter außer­ge­wöhn­lichen Umständen, wenn die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in diesem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht sei. Eine solche Bedrohung könne nach dem Grenzkodex unter anderem dann angenommen werden, wenn eine außer­ge­wöhnliche Situation bestehe, in der plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migra­ti­o­ns­be­we­gungen von Dritt­staats­an­ge­hörigen zwischen den Mitgliedstaaten stattfinde, wodurch die Ressourcen und Kapazitäten der gut vorbereiteten zuständigen Behörden insgesamt erheblich unter Druck geraten und das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt wahrscheinlich gefährdet sei. Zudem müsse der Mitgliedstaat, der die Grenzkontrollen wiedereinführe, verschiedene Organe der Europäischen Union und die anderen Mitglieds­s­taaten mittels eines Notifi­zie­rungs­schreibens rechtzeitig über die Gründe unter Darlegung sämtlicher sachdienlicher Daten informieren. Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Bedrohungslage bestehe, komme dem Mitgliedstaat ein Beurtei­lungs­spielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliege. Diesen Beurtei­lungs­spielraum habe die Beklagte verletzt.

Sie habe ihre Bewertung, ob die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit bedroht gewesen sei, nicht auf einer tragfähigen Tatsa­chen­grundlage vorgenommen. In ihrem für die gerichtliche Kontrolle maßgeblichen Notifi­zie­rungs­schreiben habe sie die Angaben über Migra­ti­o­ns­be­we­gungen nicht in Relation zu den vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen der zuständigen Behörden gesetzt. So lasse sich nicht beurteilen, ob die Behörden aufgrund der angegebenen Migra­ti­o­ns­zahlen voraussichtlich erheblich unter Druck geraten und ob sich die Verlängerung der Binnen­grenz­kon­trollen vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig erweise. Aus dem Hinweis der Beklagten auf einzelne schwere, von ausländischen Staats­an­ge­hörigen verübte Gewalt­straftaten lasse sich nicht auf eine generelle Überforderung der nationalen Behörden schließen. Die Beklagte habe zudem ihren Entscheidungs- und Abwägungs­vorgang für die im vorliegenden Verfahren relevante Verlängerung der Kontrollen nicht hinreichend dokumentiert, weshalb eine gerichtliche Kontrolle ihrer Bewertung nicht möglich sei. Dies gehe zu ihren Lasten.

Schließlich habe die Beklagte nicht dargelegt, dass es sich bei der von ihr angenommenen Bedrohungslage durch eine hohe Zahl unerlaubter Migra­ti­o­ns­be­we­gungen um eine plötzliche Entwicklung handele. Migra­ti­o­ns­be­we­gungen, welche Binnen­grenz­kon­trollen rechtfertigen können, müssten sich als aktuelle, nicht absehbare Entwicklung darstellen. Demgegenüber genügten Migra­ti­o­ns­be­we­gungen nicht, die – wie hier – über einen längeren Zeitraum auf einem gleich­blei­benden Niveau stattgefunden bzw. vor Beginn der Verlängerung der Grenzkontrollen bereits wieder abgenommen hätten.

Gegen das Urteil hat das Verwal­tungs­gericht die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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